Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltungsmißbrauch bei Zwischenvermietung

 

Leitsatz (NV)

1. Wenn der Kläger die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen aus Generalklauseln ableitet, ist es notwendig, die jeweilige Ausprägung konkret zu bezeichnen.

2. Zwischenvermietung zur Ausschaltung des Mieterschutzes ist keine angemessene Rechtsgestaltung.

 

Normenkette

AO 1977 § 42; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1980 § 4 Nr. 12a, § 9 S. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit der Kläger die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung einer Generalklausel wie § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) die geltend gemachten Einzelumstände in ihrer Gesamtheit auf die Rechtfertigung der gewählten Gestaltung zu untersuchen seien, entspricht die Darlegung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat die Einzelumstände, die er in die Gesamtwürdigung einbezogen wissen will, nicht näher bezeichnet. Er hat nicht dargelegt, aus welchen Einzelumständen sich ergebe, daß die Zwischenvermietung nur einer Wohnung in dem von ihm selbst bewohnten Haus, keine der Wertung des Gesetzgebers widersprechende Gestaltung darstelle. Der Gesetzgeber geht bei Wohnungsvermietung von steuerfreien Umsätzen mit Vorsteuerausschluß (§ 15 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 12 a des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980 aus (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Februar 1989 V B 60/88, BFHE 155, 503, BStBl II 1989, 396, unter II 2 c). Wenn der Kläger die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen aus Generalklauseln ableitet, ist es notwendig, die jeweilige Ausprägung konkret zu bezeichnen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 11. Februar 1988 V B 104/86, BFH/NV 1989, 29, zu Einzelfragen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben).

Soweit der Kläger sinngemäß dargelegt hat, er halte die Frage, ob eine Zwischenvermietung zur Ausschaltung des Mieterschutzes gegenüber dem Endmieter ein Rechtfertigungsgrund für diese Gestaltung sein könne, für grundsätzlich bedeutsam, so verkennt er, daß diese Rechtsfrage geklärt ist. Der BFH hat entschieden, daß die Zwischenvermietung zur Ausschaltung des Mieterschutzes keine angemessene Rechtsgestaltung ist (vgl. BFH-Beschluß vom 4. August 1987 V B 16/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756). Der BFH hat in dem bezeichneten Beschluß auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dem Beschluß vom 21. April 1982 VIII ARZ 16/81 (BGHZ 84, 90, 95) hingewiesen. Danach ist das Räumungsverlangen des Hauptvermieters gegenüber dem Untermieter rechtsmißbräuchlich, wenn von vornherein Hauptmietvertrag und Untermietvertrag hintereinander geschaltet werden, um dem Untermieter den für Wohnraum geltenden Kündigungsschutz abzuschneiden (ebenso BGH-Urteil vom 18. Januar 1965 VIII ZR 297/62, nicht veröffentlicht - NV -).

Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne Angabe von Gründen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423018

BFH/NV 1990, 466

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