Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungskosten einer zu modernisierenden Eigentumswohnung

 

Leitsatz (NV)

Auch wenn der Bauvertrag über die Modernisierung erst einige Monate nach dem Erwerb einer Eigentumswohnung abgeschlossen wird, sind die Modernisierungskosten wegen des wirtschaftlichen Zusammenhanges mit dem Erwerb den Anschaffungskosten der Wohnung zuzurechnen, wenn aufgrund der dem gesamten Vertragswerk zugrunde liegenden steuerlichen Konzeption bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs davon auszugehen ist, daß es zu der beabsichtigten Modernisierung kommen wird.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 21; FGO § 142; ZPO § 114 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat im Dezember 1987 im Rahmen einer Erwerbergemeinschaft unter Einschaltung eines Treuhänders eine Eigentumswohnung in einem Anfang des Jahrhunderts erbauten Stadthaus erworben. Der Treuhandvertrag sah vor, daß das gesamte Objekt durch die Erwerber sämtlicher Wohnungen nach Maßgabe eines vorliegenden Bauvertragsangebotes der Firma H-GmbH umfassend renoviert werden sollte, falls die Erwerber dies mit einfacher Mehrheit beschlössen. Der von der H- GmbH als Initiatorin des Projektes aufgelegte Verkaufsprospekt wies für jede Wohnung einen Gesamtaufwand aus, der sich aus den Anschaffungskosten für die einzelne Wohnung und den anteiligen Renovierungskosten zusammensetzte, und nach der Konzeption des Modells -- mit Ausnahme eines Geschäftsbesorgungshonorars in Höhe von 3,42 v. H. -- in vollem Umfang fremdfinanziert werden sollte. Am 2. August 1988 hat die Eigentümerversammlung die Renovierung des Gebäudes auf der Grundlage des Bauvertragsangebotes der H-GmbH zu einem Gesamtpreis von 525 462,30 DM beschlossen; der auf den Antragsteller entfallende Anteil von 19 674,60 DM war bereits Anfang Januar 1988 an den Treuhänder überwiesen worden.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1989 machten die Erwerber die in diesem Jahr von dem Treuhänder an die H- GmbH gezahlten Modernisierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend; lediglich der Antragsteller begehrte eine Verteilung der Aufwendungen je zur Hälfte auf die Jahre 1989 und 1990. Nachdem der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) zunächst die Einkünfte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß festgestellt hatte, änderte es die Feststellung aufgrund einer Außenprüfung und rechnete die anteiligen Modernisierungskosten nunmehr den Anschaffungskosten der Eigentumswohnungen zu.

Nach insoweit erfolglosem Einspruch begehrt der Antragsteller mit seiner Klage, die Kosten der Modernisierung in Höhe von 9 837,30 DM als sofort abziehbare Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Seinen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren hat das Finanzgericht (FG) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Entgegen der Auffassung des FG handele es sich bei der Anschaffung der Eigentumswohnung und der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums des Stadthauses nicht um einen einheitlichen Vorgang. Der Bauvertrag über die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums sei nicht gleichzeitig mit dem Kaufvertrag über die Wohnung, sondern erst später aufgrund des Beschlusses der Eigentümerversammlung abgeschlossen worden; eine entsprechende Beschlußfassung sei bei Abschluß des Kaufvertrages keineswegs gewiß gewesen. Auch sei die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums weder aus wirtschaftlicher noch aus bautechnischer Sicht notwendig gewesen. Die Renovierungskosten seien lediglich deshalb bereits vor einer entsprechenden Beschlußfassung über die Durchführung der Modernisierung in die (End-)Finanzierung einbezogen worden, weil eine Nachfinanzierung unwirtschaftlich gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach der vom Senat im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden Prüfung (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 4. September 1990 IX B 10/90, BFH/NV 1991, 164) hat das FG zutreffend entschieden, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).

Das FG ist zu Recht von einem einheitlichen, auf die Anschaffung einer Eigentumswohnung in einem renovierten Gebäude gerichteten Erwerbsvorgang ausgegangen. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918, und vom 12. November 1991 IX R 71/89, BFH/NV 1992, 301; Beschlüsse vom 4. Februar 1992 IX B 39/91, BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883, und vom 4. März 1992 IX B 24/91, BFH/NV 1992, 648) einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag über die Eigentumswohnung und dem Bauvertrag über die Modernisierung des Gebäudes hergeleitet. Der Umstand, daß der Bauvertrag über die Modernisierung erst einige Monate nach dem Erwerb der Eigentumswohnung durch den Antragsteller aufgrund des Beschlusses der Eigentümerversammlung abgeschlossen worden ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Der wirtschaftliche Zusammenhang ergibt sich im Streitfall aus der dem gesamten Vertragswerk zugrundeliegenden steuerlichen Konzeption, die ausweislich des Prospektes der H-GmbH maßgebend auf der Berücksichtigung der Modernisierungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften der Erwerber aus Vermietung und Verpachtung beruht. Angesichts dieses Konzeptes hat das FG zutreffend darauf abgestellt, daß sich an der Erwerbergemeinschaft im Zweifel nur solche Interessenten beteiligten, die die geplante Modernisierung befürworteten, so daß bereits bei Abschluß des Kaufvertrages durch den Antragsteller davon auszugehen war, daß es zu der in dem Treuhandvertrag vorgesehenen Modernisierung des Hauses kommen werde. Im übrigen spricht für diese Beurteilung auch die Tatsache, daß die auf die Erwerber anteilig entfallenden Modernisierungskosten bereits vor der Beschlußfassung über die Modernisierung des Stadthauses in die jeweilige (End-)Finanzierung einbezogen worden sind; wegen der mit der (Fremd-)Finanzierung verbundenen Kosten erscheint eine solche Vorgehensweise nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn für die Beteiligten von vornherein feststand, daß es zu der beabsichtigten Modernisierung kommen werde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65439

BFH/NV 1996, 35

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