Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf eine andere Entscheidung

 

Leitsatz (NV)

Fügt das FG seinem Urteil den Abdruck einer darin in Bezug genommenen Entscheidung nicht bei, liegt hierin kein Verfahrensverstoß i.S. des § 119 Nr. 6 FGO, wenn die am gleichen Tag zwischen den gleichen Beteiligten ergangene andere Entscheidung den Klägern gleichzeitig mit dem angefochtenen Urteil zugestellt worden ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 10 K 7731/00)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Unrecht machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das Urteil des Finanzgerichts sei gemäß § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, weil der darin in Bezug genommene Abdruck der Entscheidung 10 K 6991/03 nicht beigefügt gewesen sei. Hierin liegt kein Verfahrensverstoß, weil das Urteil im Verfahren 10 K 6991/03 am gleichen Tag zwischen den gleichen Beteiligten ergangen und den Klägern gleichzeitig mit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zugestellt worden ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1986 II R 233/82, BFH/NV 1988, 425; BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 41/01, BFH/NV 2003, 604). Auch die darüber hinaus pauschal gerügten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. und 2. Alternative FGO) liegen --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- nicht vor.

 

Fundstellen

BFH/NV 2005, 2031

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