Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfeststellung bei einheitlicher Gewinnfeststellung

 

Leitsatz (NV)

Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der Streitwert nur ausnahmsweise anders als mit 25 v. H. des streitigen Gewinns oder Verlustes zu schätzen.

 

Normenkette

GKG § 14

 

Tatbestand

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) waren im Streitjahr 1986 als Kommanditisten an einer GmbH & Co. KG i. L. (KG) und als atypisch stille Gesellschafter an der A.-GmbH (A. atyp StG) beteiligt. Von dieser hatte die KG verschiedene Wirtschaftsgüter angemietet. Den im Gewinnfeststellungsverfahren betreffend die A. atyp StG gestellten Antrag auf Gewährung von Sonderabschreibungen für diese Wirtschaftsgüter lehnte das zuständige Finanzamt (FA) wegen fehlender eigenbetrieblicher Verwendung ab. Die Sonderabschreibungen machte deshalb nunmehr die KG geltend. Sie vertrat die Ansicht, daß die von ihr angemieteten Gegenstände zum Sonderbetriebsvermögen der an der A. atyp StG beteiligten Kommanditisten gehörten; diese seien deshalb auch im Rahmen der Ermittlung des Gesamtgewinns der KG zur Vornahme der Abschreibungen berechtigt.

Einspruch, Klage und Revision, mit denen die KG die Feststellung eines um die begehrten Sonderabschreibungen niedrigeren Gewinns beantragt hatte, hatten keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision der KG gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Kostenrechnung vom 15. Juli 1997 die Kosten für das Revisionsverfahren auf der Grundlage eines Streitwerts von 25 v. H. der streitigen Sonderabschreibungen angesetzt.

Mit Schreiben vom 21. Juli 1997 haben die Erinnerungsführer gegen die Ermittlung des Streitwerts durch den Kostenbeamten Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert mit 1 DM -- allenfalls mit der Mindesgebühr nach §11 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) -- festzustellen. Es sei nicht um die Sonderabschreibungen, sondern um die Zurechnung der stillen Beteiligungen an der A.- GmbH und der Mieteinkünfte zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der KG gestritten worden. Außerdem habe der BFH seine Entscheidung auf eine gegenüber bisher geänderte und von der herrschenden Meinung abweichende Rechtsauffassung gestützt.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Der Kostenbeamte des BFH hat den Streitwert im Rahmen des Kostenansatzverfahrens nach §4 GKG zu Recht mit 25 v. H. der streitigen Sonderausgaben ermittelt.

Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der Streitwert für das Revisionsverfahren ausgehend von dem Antrag des Rechtsmittelklägers (§14 GKG) nach den vermutlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen zu schätzen. Dabei sind grundsätzlich 25 v. H. des streitigen Gewinns oder Verlustes anzusetzen (BFH-Beschluß vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, 10, BStBl II 1988, 287). Eine genaue Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern soll zum Zweck der Streitwertfeststellung nicht stattfinden. Nur soweit (ohne besondere Ermittlungen) im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ohne weiteres erkennbar ist, daß der Satz von 25 v. H. den tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen nicht gerecht wird, kommt der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542, m. w. N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Der Einwand der Erinnerungsführer, der Streit sei lediglich um die Qualifizierung der Beteiligungen und Einkünfte als Sonderbetriebsvermögen und Sonderbetriebseinnahmen bei der KG geführt worden, steht im Widerspruch zu den Anträgen der Kläger im Klage- und Revisionsverfahren, mit denen sie die Herabsetzung des (Gesamt-)Gewinns bei der KG begehrten. Dieser Antrag setzt die (nicht gesondert feststellbare) Zurechnung der atypisch stillen Beteiligungen an der GmbH zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der KG voraus.

Für die von den Erinnerungsführern beantragte Feststellung eines Streitwerts von 1 DM aus Billigkeitsgründen gibt es keine rechtliche Grundlage. Nach §135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung hat die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels der Rechtsmittelführer zu tragen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§5 Abs. 6 Satz 1 GKG).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 621

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