Leitsatz (amtlich)

1. Auch für Anträge auf Ergänzung eines Beschlusses nach Art.1 Nr.7 BFHEntlG ist die Zwei-Wochenfrist des § 109 Abs.2 FGO zu beachten.

2. Wird ein solcher Antrag beim FG gestellt und geht er dem BFH erst nach Fristablauf zu, so war der Antragsteller in aller Regel nicht ohne Verschulden daran verhindert, die Frist des § 109 Abs.2 FGO zu wahren.

3. Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Streitwertfestsetzung.

 

Orientierungssatz

1. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht nach § 25 GKG setzt voraus, daß dafür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BFH-Rechtsprechung). Daran fehlt es, wenn der Streitwert eindeutig aus dem gestellten Sachantrag und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ermittelt werden kann.

2. Der Streitwert wird bei Verfahren betreffend einheitliche Gewinnfeststellung durch Anwendung eines bestimmten Vomhundertsatzes auf den umstrittenen Gewinnbetrag oder Verlustbetrag ermittelt. Dabei ist grundsätzlich von einem Satz von 25 v.H. auszugehen. Je nach den mutmaßlichen Auswirkungen eines solchen Rechtsstreits auf die beteiligten Mitunternehmer können im Einzelfall aber auch andere Vomhundertsätze maßgebend sein (vgl. BFH-Urteil vom 11.3.1982 IV R 46/79). Im Rahmen des Streits über die Höhe des Verlusts kann nach der BFH-Rechtsprechung ein Pauschsatz von 50 v.H. angemessen sein, wenn Umstände erkennbar sind, die darauf schließen lassen, daß die angestrebten Verlustbeträge bei der Ermittlung des Einkommens der Mitunternehmer zum Ausgleich entsprechend hoher positiver Einkünfte dienen sollen. Daß sich möglicherweise bei einzelnen Gesellschaftern ein Grenzsteuersatz von unter 50 v.H. ergeben könnte, steht der Schätzung eines erhöhten Pauschsatzes nicht entgegen.

3. Die Urteilsergänzung (§ 109 Abs. 1 FGO) erfordert einen Antrag des Beteiligten. Dies gilt auch dann, wenn eine Kostenentscheidung versehentlich unterblieben ist (Literatur). Eine Urteilsergänzung "von Amts wegen" ist der FGO fremd.

4. Bei dem Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG handelt es sich um eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache, deren verfahrensbeendigende Wirkung der eines Urteils gleichsteht. Demgemäß bestehen beispielsweise keine Bedenken, daß der BFH zunächst einen Vorbescheid erläßt und erst dann, wenn Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist, nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG verfährt (Literatur).

5. Der Ausspruch des Gerichts nach § 139 Abs. 4 FGO über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist Teil der gerichtlichen Kostenentscheidung (vgl. BFH-Beschluß vom 18.7.1967 GrS 5-7/66).

 

Normenkette

FGO §§ 56, 109 Abs. 1-2, § 139 Abs. 4; BFHEntlG Art. 1 Nr. 7; GKG § 25 Fassung: 1975-12-15; FGO § 155; ZPO § 3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft (KG), die durch Gesellschaftsvertrag vom 10.November 1978 gegründet wurde. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb eines Hotels.

Die Beigeladene zu 3 --eine der vier Gründungsgesellschafter-- erhielt von der Klägerin für den Vertrieb sowie die Vermittlung von Kommanditanteilen an 395 Treugeber-Kommanditisten (Beigeladene zu 4 bis 398) Provisionen in Höhe von insgesamt 3 199 080 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die sofortige Abzugsfähigkeit der Provisionen im Gewinnfeststellungsbescheid 1978 nicht an.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG), das durch Beschluß vom 28.Dezember 1981 die Gesellschafter der Klägerin beigeladen hatte, führte zum Erfolg. Die Revision des FA wurde vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 30.September 1986 nach Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurde übergangen, ein Streitwert für das Revisionsverfahren nicht festgesetzt.

Der Beschluß des Senats wurde am 15.Oktober 1986 mittels eingeschriebenen Briefes abgesandt. Den an den Bundesfinanzhof (BFH) adressierten Kostenfestsetzungsantrag hat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats mit Schreiben vom 21.Oktober 1986 unter Hinweis auf die Zuständigkeitsregel des § 149 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG weitergeleitet.

Die im Revisionsverfahren vertretenen Gesellschafter der Klägerin (Beigeladene zu 1 bis 398 mit Ausnahme von Nrn.6, 13, 80, 349) haben durch Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 24.Oktober 1986, das an das FG adressiert wurde und diesem am 28.Oktober 1986 zuging, beantragt, den Beschluß vom 30.September 1986 durch Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten zu ergänzen. Das FG hat den Antrag mit Schreiben vom 30.Oktober 1986 dem BFH zugeleitet, wo er am 20.November 1986 einging.

Auf den vom Vorsitzenden des erkennenden Senats erteilten Hinweis, daß auch für die Ergänzung von Beschlüssen nach Art.1 Nr.7 BFHEntlG die Zwei-Wochenfrist des § 109 II FGO gelte und der Antrag der Beigeladenen erst nach Fristablauf dem BFH zugegangen sei, hat der Prozeßbevollmächtigte mitgeteilt, daß er aufgrund des Schreibens der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 21.Oktober 1986 betreffend Kostenfestsetzung davon ausgegangen sei, daß auch der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 30.September 1986 beim FG fristwahrend gestellt werden könne. Im übrigen entspreche es nicht dem üblichen Postlauf, wenn das FG diesen Antrag am 30.Oktober 1986 an den BFH weiterleitete und er dort erst am 20.November 1986 eintreffe.

Der Prozeßbevollmächtigte beantragt ferner, den Streitwert des Revisionsverfahrens auf 50 v.H. des streitigen Verlustbetrags festzusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag auf Beschlußergänzung abzulehnen. Es hält für das Revisionsverfahren einen Streitwert in Höhe von 25 v.H. des umstrittenen Verlustbetrags für angemessen.

 

Entscheidungsgründe

Die Anträge sind unzulässig.

I. Die Beigeladenen haben den Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 30.September 1986 VIII R 346/83 nach Ablauf der Zwei- Wochenfrist des § 109 Abs.2 Satz 1 FGO gestellt. Gründe, die nach § 56 FGO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, sind von den Beigeladenen nicht vorgetragen worden.

1. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 30.September 1986 VIII R 346/83 die Entscheidung über die Kostenfolge teilweise übergangen, da der Ausspruch des Gerichts nach § 139 Abs.4 FGO über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Teil der gerichtlichen Kostenentscheidung ist (Beschluß des Großen Senats vom 18.Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56). Der Umstand, daß die Beigeladenen weder im Verfahren vor dem FG noch im Revisionsverfahren Anträge gestellt haben, rechtfertigt nicht den Schluß, daß in der Entscheidung des Gerichts die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen stillschweigend verneint wurde. Das Gericht hat vielmehr seine Erwägungen --auch über die Kostenpflicht-- erkennbar darzulegen, damit die Beteiligten die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts kennen (BFH-Beschluß vom 23.Februar 1968 III B 2/67, BFHE 91, 559, BStBl II 1968, 441).

2. Begehren die Beteiligten eine Ergänzung der kostenrechtlichen Entscheidung für die Revisionsinstanz, so ist der Ergänzungsantrag beim BFH als Revisionsgericht zu stellen. Zwar enthält der Wortlaut von § 109 Abs.2 FGO hierfür keine ausdrückliche Aussage, jedoch lassen sowohl der Normzusammenhang zu den §§ 105 ff. FGO als auch Sinn und Zweck der Urteilsergänzung --Nachholung der beabsichtigten, aber versehentlich unterbliebenen vollständigen Erledigung des Rechtsstreits in der jeweiligen Instanz (Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8.Aufl., 1980, § 120 Rz.1)-- keine Zweifel über die Zuständigkeit des jeweiligen Instanzgerichts zu.

3. Nach § 109 Abs.1 FGO erfordert die Ergänzung des Urteils einen Antrag des Beteiligten. Dies gilt auch dann, wenn eine Kostenentscheidung versehentlich unterblieben ist (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., § 109 FGO Tz.2, § 108 FGO Tz.2, m.w.N.). Eine Urteilsergänzung "von Amts wegen" ist der FGO fremd. Die entgegengesetzte Ansicht von Kopp (Verwaltungsgerichtsordnung, 7.Aufl., 1986, § 120 Rz.8), der eine Urteilsergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen für alle Entscheidungen zulassen will, die das Gericht von Amts wegen zu treffen hat (z.B. Entscheidungen über Kosten), überschreitet nicht nur die Grenzen des Wortlauts von § 109 Abs.1 FGO (wortlautidentisch zu § 120 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--), sondern übersieht darüber hinaus, daß diese Vorschrift eine Ausnahme zum Grundsatz der Selbstbindung des Gerichts an die von ihm erlassene Entscheidung darstellt (Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8.Aufl., § 109 FGO Rz.1; § 318 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO). Der grundsätzlich abschließende Regelungsgehalt der Gerichtsentscheidung, mit deren Erlaß nach herrschender Lehre das Ende der Ermittlungspflicht, d.h. der Herrschaft des Gerichts über den Prozeßstoff, einhergeht (Nachweis bei Tipke/Kruse, a.a.O., § 108 FGO Rz.2; vgl. zur eingeschränkten Ermittlungspflicht des Revisionsgerichts Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Rz.49 ff.), soll mit anderen Worten nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nur dann durchbrochen werden, wenn dies von einem der Beteiligten für notwendig erachtet und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt wird.

4. Diese Grundsätze gelten in der Revisionsinstanz gleichermaßen (§ 121 FGO) und sind auch dann anzuwenden, wenn der BFH durch Beschluß nach Art.1 Nr.7 BFHEntlG entscheidet (§ 121 i.V.m. §§ 113, 109 FGO). Zwar hat der BFH in zwei nichtveröffentlichten Entscheidungen erkannt, daß die Vorschrift des § 109 FGO auf die Ergänzung von Kostenbeschlüssen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz (BFH-Beschluß vom 12.März 1970 I R 75/69) sowie auf die Ergänzung eines Beschwerdebeschlusses nach § 132 FGO (Beschluß vom 16.Dezember 1986 III B 6/85) nicht anzuwenden ist (beide Entscheidungen enthalten keine nähere Begründung). Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob diese Auffassung mit dem unzweideutigen Wortlaut von § 113 FGO zu vereinbaren ist. Jedenfalls für Beschlüsse nach Art.1 Nr.7 BFHEntlG findet die Zwei-Wochenfrist des § 109 Abs.2 FGO Anwendung. Dies gebietet nicht nur der Wortlaut von § 113 FGO, sondern auch Sinn und Zweck von Art.1 Nr.7 BFHEntlG. Nach dieser Vorschrift kann im Interesse der Entlastung des BFH unter Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens die Entscheidung über die Revision durch Beschluß ergehen, wenn der BFH die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Wie insbesondere daran zu erkennen ist, daß der BFH abweichend von § 10 Abs.3 FGO in der Besetzung von fünf Richtern entscheidet, handelt es sich bei dem Beschluß nach Art.1 Nr.7 BFHEntlG um eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache (BTDrucks 7/3654, S.5; Meyer/Ladewig, Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1975, 451, 455), deren verfahrensbeendigende Wirkung der eines Urteils gleichsteht. Demgemäß bestehen beispielsweise keine Bedenken dagegen, daß der BFH zunächst einen Vorbescheid erläßt (§ 90 Abs.3 FGO) und erst dann, wenn Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist, nach Art.1 Nr.7 BFHEntlG verfährt (vgl. hierzu auch unter Berücksichtigung der Verfassungsmäßigkeit dieses Verfahrens Gräber, Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, DStR 1978, 549, 552).

Mit diesen Grundsätzen wäre es nicht zu vereinbaren, wenn durch eine Nichtanwendung der Zwei-Wochenfrist des § 109 Abs.2 FGO die verfahrensbeendigende Wirkung des Beschlusses nach Art.1 Nr.7 BFHEntlG hinter der des Urteils zurückbliebe.

5. Der Antrag auf Ergänzung des am 18.Oktober 1986 als zugestellt geltenden Beschlusses vom 30.September 1986 (§§ 4 Abs.1, 8 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG--) war spätestens am Montag, dem 3.November 1986, beim BFH einzulegen. Der an das FG adressierte Antrag der Beteiligten, der das Datum vom 24.Oktober 1986 trägt, ist beim BFH am 20.November 1986, und damit verspätet, eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, da die Beigeladenen nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Zwei-Wochenfrist des § 109 Abs.2 FGO zu wahren (§ 56 FGO). Die Beigeladenen haben den Antrag auf Beschlußergänzung durch ihren Prozeßbevollmächtigten an das FG statt an den BFH gerichtet. Für die Falschadressierung ist im Streitfall kein Entschuldigungsgrund ersichtlich. Als berufsmäßiger Vertreter mußte der Prozeßbevollmächtigte das Verfahrensrecht kennen (Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., 8.Aufl., § 56 FGO Anm.35, 46 a, m.w.N.). Dies bezieht sich auch auf die Unterscheidung zwischen der vom Gericht auszusprechenden Kostentragungspflicht (§§ 135 ff. FGO) einerseits und der Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Kosten (§ 149 FGO) andererseits. Mit dem Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 21.Oktober 1986 wurde der Prozeßbevollmächtigte zutreffend darauf hingewiesen, daß für die Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Kosten der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des FG zuständig ist und die eingereichten Unterlagen dorthin weitergeleitet werden. Aus dieser Mitteilung läßt sich jedoch --selbst bei flüchtiger Lektüre-- kein Hinweis entnehmen, daß beim Gericht des ersten Rechtszuges auch der Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses der Revisionsinstanz nach § 109 Abs.2 FGO i.V.m. §§ 113, 121 FGO gestellt werden kann.

Das den Beigeladenen zuzurechnende Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (BFH-Beschluß vom 27.Januar 1967 VI R 155/66, BFHE 88, 106, BStBl III 1967, 290) wird auch nicht dadurch aufgehoben, daß bei sofortiger Weiterleitung des Ergänzungsantrags und reibungslosem Postlauf die gesetzliche Frist unter Umständen hätte gewahrt werden können. Wer einen falschen Empfänger benennt, setzt sich der Gefahr aus, daß dieser die Antragsschrift nicht rechtzeitig weiterleitet oder es zu Verzögerungen auf dem Postwege kommt. Beide Risiken sind vom Antragsteller nach der Rechtsprechung des BFH zu tragen, da sie die Ursächlichkeit der Falschadressierung für den verspäteten Eingang des Antrags nicht beseitigen, sondern allenfalls als zusätzliche Umstände neben diese treten. Demgemäß sind weder die Geschäftsstellen der FG verpflichtet, außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs Maßnahmen zu ergreifen, damit die eingegangenen Antragsschriften auf Ergänzung einer Revisionsentscheidung den BFH noch rechtzeitig erreichen (BFH-Beschlüsse vom 12.Januar 1968 VI R 278/67, BFHE 91, 341, BStBl II 1968, 350; vom 12.Januar 1968 VI R 140/67, BFHE 90, 395, BStBl II 1968, 121; vom 1.August 1985 V R 84/85, nicht veröffentlicht --NV--, und vom 20.Juni 1984 I R 241/81, NV), noch kann sich der Antragsteller darauf berufen, daß bei einer üblichen, den postalischen Erfahrungen entsprechenden Beförderungsdauer des weitergeleiteten Schreibens die Antragsfrist gewahrt worden wäre (BFH-Beschlüsse vom 15.April 1970 I R 148/69, BFHE 98, 536, BStBl II 1970, 498; vom 5.Juni 1985 VII R 65/85, NV; vom 14.August 1984 VII R 71/84, NV). Da die Antragsfrist der Beigeladenen bereits sechs Tage nach Eingang der Antragsschrift beim FG (28.Oktober 1986) ablief und somit eine nur geringfügige Verzögerung bei Weiterleitung oder Postbeförderung die Fristversäumnis zur Folge gehabt hätte, bedarf es im Streitfall weder einer Sachverhaltsaufklärung darüber, welcher dieser Umstände tatsächlich vorlag noch einer Stellungnahme zu der Frage, ob das kumulative, für die Fristversäumnis mitursächliche Zusammentreffen beider Momente geeignet wäre, das Verschulden der Falschadressierung aufzuwiegen.

II. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht nach § 25 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, daß dafür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Beschlüsse vom 11.Dezember 1974 I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385; vom 25.Juli 1978 VII R 69/76, BFHE 125, 353, BStBl II 1978, 599). Daran fehlt es, wenn der Streitwert eindeutig aus dem gestellten Sachantrag ermittelt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Höhe des Streitwerts zwischen den Beteiligten umstritten ist (vgl. BFH-Beschluß vom 28.August 1986 VIII R 414/83, NV). Denn der Streitwert für das Revisionsverfahren kann ohne Schwierigkeiten aus den Anträgen des Revisionsklägers (Beklagten) und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ermittelt werden.

Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheids wird der Streitwert durch Anwendung eines bestimmten Vomhundertsatzes auf den umstrittenen Gewinn- oder Verlustbetrag ermittelt. Dabei ist grundsätzlich von einem Satz von 25 v.H. auszugehen. Je nach den mutmaßlichen Auswirkungen eines solchen Rechtsstreits auf die beteiligten Mitunternehmer können im Einzelfall aber auch andere Vomhundertsätze für die Streitwertermittlung maßgebend sein (BFH-Urteil vom 11.März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542). Deshalb kann nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen des Streits über die Höhe des Verlusts ein Pauschsatz von 50 v.H. angemessen sein, wenn Umstände erkennbar sind, die darauf schließen lassen, daß die angestrebten Verlustbeträge bei der Ermittlung des Einkommens der Mitunternehmer zum Ausgleich entsprechend hoher positiver Einkünfte dienen sollen. Daß sich möglicherweise bei einzelnen Gesellschaftern ein Grenzsteuersatz von unter 50 v.H. ergeben könnte, steht der Schätzung eines erhöhten Pauschsatzes nicht entgegen. Dies wird einmal durch einen Steuersatz von über 50 v.H. bei anderen Gesellschaftern ausgeglichen und ist zum anderen die zwangsläufige Folge einer pauschalierenden Betrachtungsweise (Beschluß des BFH vom 13.März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520). Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht auf den Bereich der sog. "Abschreibungsgesellschaften" beschränkt (Beschluß des BFH vom 2.Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38).

 

Fundstellen

Haufe-Index 61724

BStBl II 1988, 287

BFHE 152, 5

BFHE 1988, 5

DB 1988, 1636-1636 (S)

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