Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids an Testamentsvollstrecker

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids an den Testamentsvollstrecker ist rechtmäßig und wirkt gegenüber dem Erben (Miterben).

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 32 Abs. 1, 5

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Miterbe zu einem Drittel nach dem am … September 1988 verstorbenen A. Dieser hatte in seinem Testament vom 15. Oktober 1987 u.a. seiner Ehefrau ein Vermächtnis ausgesetzt in Form eines lebenslangen Wohnrechts an einer Eigentumswohnung sowie eines Nutzungsrechts an einer bis zum 31. Dezember 2002 angemieteten Garage. Außerdem hatte der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet. Ausgehend von der durch den Testamentsvollstrecker abgegebenen Erbschaftsteuererklärung hat der Antragsgegner wegen des Erwerbs durch Erbfall durch den Antragsteller gegen diesen Erbschaftsteuer in Höhe von … DM (steuerpflichtiger Erwerb:… DM) festgesetzt. Den Erbschaftsteuerbescheid hat der Antragsgegner dem Testamentsvollstrecker bekanntgegeben.

Im Einspruchsverfahren rügte der Antragsteller, die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids an den Testamentsvollstrecker sei fehlerhaft. Darüber hinaus machte er geltend, die vom Testamentsvollstrecker in der Erbschaftsteuererklärung angegebenen, insbesondere die für den Hausrat angesetzten Werte seien zu hoch. Außerdem sei bei der Erbschaftsteuerfestsetzung zu berücksichtigen, daß wegen der von der Ehefrau des Erblassers genutzten Garage im Falle eines Brandes auf ihn Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe zukämen. Auch müsse zur Überwachung der Ehefrau des Erblassers ein Detektiv angestellt werden. Die hierfür erforderlichen Kosten beliefen sich in dreißig Jahren auf … DM. Dieser Umstand müsse bei der Erbschaftsteuerfestsetzung ebenfalls Berücksichtigung finden.

Der Antragsgegner hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung hat er u.a. ausgeführt, der für den Hausrat erklärte und angesetzte Wert beruhe auf der Schätzung von Sachverständigen.

Mit der Klage verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Für die Durchführung des Klageverfahrens hat er die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Den nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderlichen Vordruck (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) hat der Antragsteller nicht eingereicht.

Das FG hat den Antrag auf Bewilligung der PKH abgelehnt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er dessen Aufhebung beantragt. Innerhalb der begehrten Frist hat er lediglich vorgetragen, sein Vermögen belaufe sich auf rd …. DM, das zu versteuernde Einkommen im Jahre 1990 auf ca. ... DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 142 Abs. 1 i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) ausgeführt, daß mangels Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH insoweit nicht geprüft werden könnten, und ist im übrigen davon ausgegangen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner rechtmäßig den Steuerbescheid dem Testamentsvollstrecker bekanntgegeben (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 5 des Erbschaftsteuergesetzes – ErbStG – 1974) und ihn damit gegenüber ihm als Erben wirksam gemacht (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH –) vom 14. November 1990 (II R 58/86, BFHE 162, 385, BStBl II 1991, 52). Das FG ist im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu Recht davon ausgegangen, daß die aus der Erklärung des Testamentsvollstreckers vorgenommenen Werte des Nachlasses –insbesondere die auf Sachverständigenschätzung beruhenden Wertansätze– nicht zu beanstanden sind, zumal auch der Antragsteller sich lediglich damit begnügt, diese pauschal abzulehnen, ohne substantiierte Einwendungen vorzutragen. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des FG, daß die weiteren Einwendungen des Antragstellers (evtl. Schadensersatzansprüche gegen ihn, Kosten der Überwachung der Ehefrau des Erblassers durch einen Detektiv) die Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheids nicht in Frage stellen können. Bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers aufgrund Erbfalls sind außer den vom Erblasser herrührenden Schulden, den Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen usw. und den Kosten der Bestattung des Erblassers usw. nur diejenigen Kosten als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 1, Abs. 5 ErbStG 1974). Zu diesen Kosten zählen weder die vom Antragsteller befürchteten Schadensersatzforderungen gegen ihn aufgrund zukünftig möglicherweise eintretender Ereignisse noch die von ihm für erforderlich gehaltenen Kosten der Überwachung der Ehefrau des Erblassers.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1170712

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge