Entscheidungsstichwort (Thema)

EDV-Berater: Freiberuflich oder gewerblich?

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein EDV-Berater freiberuflich und nicht gewerblich tätig ist, ist geklärt (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Mai 1992 IV B 89/91, BFH/NV 1993, 292 m. w. N.; BFH- Urteile vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337; vom 18. Oktober 1990 IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515; vom 7. November 1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324).

 

Normenkette

EStG §§ 18, 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Stützt sich die Nichtzulassungsbeschwerde, wie im Streitfall, auf grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, so genügt nicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muß der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage und deren Bedeutung für die Allgemeinheit darlegen (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 61). Dem entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht. Diese beschränkt sich im wesentlichen darauf, die Tätigkeit des Klägers darzustellen und hieraus die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung abzuleiten. Eine Revisionszulassung wegen behaupteter Un richtigkeit der Vorentscheidung ist aber, selbst wenn sie zuträfe, gesetzlich nicht vorgesehen, wie dem abschließenden Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen ist. Den Ausführungen des Klägers ist auch nicht ansatzweise eine im Allgemeininteresse klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entnehmen. Diese beschränken sich im wesentlichen auf die Behauptung einer unrichtigen Würdigung der Tätigkeit des Klägers durch das Finanzgericht. Die Beweiswürdigung ist aber dem Bereich der grundsätzlich nicht revisiblen Tatsachenfeststellung zuzuordnen (§ 118 Abs. 2 FGO). Einer eingehenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte es im Streitfall im übrigen auch deswegen bedurft, weil die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein EDV-Berater freiberuflich und nicht gewerblich tätig ist, rechtlich als geklärt angesehen werden muß (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 21. Mai 1992 IV B 89/91, BFH/NV 1993, 292 m. w. N.; BFH-Urteile vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337; vom 18. Oktober 1990 IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515; vom 7. November 1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 584

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