Entscheidungsstichwort (Thema)

EDV-Berater regelmäßig kein beratender Betriebswirt

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frage, ob EDV-Beratung der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ähnlich ist, wird nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH verneint; sie ist nicht erneut klärungsbedürftig.

2. Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein EDV-Berater auch als beratender Betriebswirt tätig wird. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich seine Tätigkeit auf die typischen Bereiche der EDV-Beratung beschränkt.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung zu.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87 (BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337) die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fortgesetzt, daß EDV-Beratung nicht der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ähnlich ist. Er hat sich dort auch mit den in der Literatur gegen diese Rechtsprechung vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt.

Erneut bestätigt hat der Senat diese Auffassung in seinen Urteilen vom 18. Oktober 1990 IV R 90/89 (BFH/NV 1991, 515), und vom 7. November 1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443. Danach schließt die Rechtsprechung des BFH nicht aus, daß ein EDV-Berater - bei entsprechenden theoretischen Kenntnissen - auch als beratender Betriebswirt tätig wird. Indes gehören die Analyse des Istzustandes, die Erarbeitung eines Systementwurfs und die Schulung des Personals zu den typischen Tätigkeiten des EDV-Beraters. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, er habe derartige Tätigkeiten ausgeführt, ist daher für sich genommen nicht geeignet, schlüssig darzutun, daß er neben der EDV-Beratung auch betriebswirtschaftliche Beratung oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt habe.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418508

BFH/NV 1993, 292

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