Entscheidungsstichwort (Thema)

Umbau von nicht mehr zu Wohnzwecken geeigneten Räumen als Ausbau i. S. d. § 10 e Abs. 2 EStG

 

Leitsatz (NV)

Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, daß Räume einer Wohnung nur dann nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind (§ 10 e Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG), wenn sie nicht über die notwendige Mindestausstattung einer Wohnung verfügen. Die Modernisierung von Wohnraum und die Zusammenlegung kleinerer Wohnungen zu einer dem Wohnungsbedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie entsprechenden großen Wohnung sind daher kein nach § 10 e Abs. 2 EStG begünstigter Ausbau.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 2; II. WoBauG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es ist höchstrichterlich geklärt, was unter dem Tatbestandsmerkmal des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) "für Wohnzwecke nicht mehr geeignet" zu verstehen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sind Wohnräume "nicht mehr für Wohnzwecke geeignet", wenn es an der objektiven Eignung der Räume zum dauernden Bewohnen fehlt. Auf die speziellen Bedürfnisse oder Interessen bestimmter Personenkreise komme es nicht an. Objektiv seien Räume zum dauerhaften Bewohnen geeignet, wenn sie als Mindestausstattung -- entsprechend dem für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden § 40 Abs. 1 des II. WoBauG a. F. -- über einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlußmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd sowie Toilette und Bad verfügten. Das Tatbestandsmerkmal "nicht mehr für Wohnzwecke geeignet" sei selbst bei der von Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender (II. WoBauG, § 17 Anm. 1.4) geforderten "großzügigen" Auslegung nicht erfüllt, wenn die Räume einen Standard aufwiesen, der vom Gesetz selbst für ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen als ausreichend bezeichnet werde. Die Einrichtung von Räumen mit Einzelofenheizung und Kohlebadeöfen genüge den Mindestanforderungen (BVerwG-Urteil vom 27. April 1990 8 C 19.88, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 454.4 § 17 des II. WoBauG Nr. 3).

Der Bundesfinanzhof hat in den bisher ergangenen Entscheidungen -- wie das BVerwG -- die Räume einer Wohnung nur dann als für Wohnzwecke nicht mehr geeignet angesehen, wenn sie nicht über die notwendige Mindestausstattung einer Wohnung verfügten. Er hat daher den Einbau eines bisher nicht vorhandenen Badezimmers (Urteile vom 16. Februar 1993 IX R 63/88, BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659, und vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460), nicht dagegen die Modernisierung eines um 1900 erbauten Wohn- und Geschäftshauses für 200 000 DM (neue Trennwände, Heizungseinbau, neue Fensterbänke, umfangreiche Arbeiten an Sanitäreinrichtungen) als Ausbau i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WoBauG beurteilt (Urteil vom 28. April 1992 IX R 130/86, BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823).

Auch der erkennende Senat hat sich im Urteil vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 295 der Rechtsprechung des BVerwG angeschlossen. Er hat in dieser Entscheidung die Modernisierung von Wohnraum und die Zusammenlegung kleinerer Wohnungen zu einer dem Wohnungsbedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie entsprechenden großen Wohnung nicht als Ausbau i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WoBauG angesehen.

Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 603

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