Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulassung der Revision durch das FG

 

Leitsatz (NV)

Weist die Rechtsmittelbelehrung eines FG-Urteils aus, daß ,,gegen das Urteil den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zusteht, wenn . . .", so ist hierin keine Zulassung der Revision durch das FG zu sehen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) Köln hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) wegen Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1977, des Gewerbesteuermeßbescheides 1977, des Umsatzsteuerbescheides 1976 und der Kapitalertragsteueranmeldung laut Gesellschafterbeschluß vom 30. Januar 1978 durch Urteil vom 21. Januar 1987 abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 10. Februar 1987 zugestellt. Sie legte am 10. März 1987 beim FG Revision ein, die sie erst am 26. Mai 1987 begründete, nachdem die Revisionsbegründungsfrist bis zum 25. Mai 1987 verlängert worden war.

Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung des § 4 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) durch das FG geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Nach § 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1985 (BGBl I 1975, 1861) i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) ist die Revision gegen das Urteil eines FG nur noch gegeben, wenn sie vom FG oder nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen wurde oder wenn sie auf einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO gestützt wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Dies ergibt sich daraus, daß weder im Tenor des Urteils noch in den Entscheidungsgründen über die Zulassung der Revision positiv entschieden ist. Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsbehelfsbelehrung ,,gegen das Urteil den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zusteht". Dieser Hinweis steht, was aus dem mit ,,wenn" beginnenden Konditionalnebensatz folgt, unter der Bedingung, daß entweder das FG oder auf die Beschwerde wegen Nichtzulassung der BFH die Revision zugelassen hat. Die entsprechende Bedingung ist im Streitfall jedoch nicht eingetreten, weil das FG - wie bereits ausgeführt - die Revision nicht zugelassen hat und der BFH wegen der nicht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde keine Gelegenheit hatte, über die Zulassung positiv zu entscheiden.

Die Revision wird auch nicht auf wesentliche Mängel des Verfahrens i. S. des § 116 Abs. 1 FGO gestützt, sondern die Klägerin macht lediglich geltend, daß das FG § 4 Abs. 2 EStG und § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 unzutreffend angewendet habe.

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 254

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