Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe: Vertretungszwang, Wiedereinsetzung

 

Leitsatz (NV)

1. Der Vertretungszwang entfällt für alle Prozeßhandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, also auch für den Antrag auf Prozeßkostenhilfe. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG hat hieran nichts geändert (BFH-Beschluß vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728).

2. Einem mittellosen Prozeßbeteiligten kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der fristgerechten Rechtsmitteleinlegung durch eine postulationsfähige Person nur gewährt werden, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare getan hat, um die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) zu schaffen. Dazu gehört neben dem PKH-Gesuch auch die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO über seine persönlichen und wirschaftlichen Verhältnisse.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 142, 155; ZPO § 78 Abs. 3, §§ 114, 117; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 417057

BFH/NV 1995, 636

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