Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Gegenvorstellung kann als formloser Rechtsbehelf allenfalls zur Überprüfung einer Entscheidung durch das Gericht führen, das die Entscheidung getroffen hat.

2. Durch die Regelung in § 128 Abs. 4 FGO, nach der die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben ist, wird die Beschwerde gegen die in dem Beschluß über die Erinnerung enthaltene Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs hinsichtlich eines am Verfahren beteiligten Richters nicht ausgeschlossen.

3. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn darin nicht eine konkret auf das betreffende Verfahren bezogene Befangenheit des Richters glaubhaft gemacht wird. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, daß der abgelehnte Richter die in § 44 Abs. 3 ZPO vorgesehene dienstliche Erklärung abgibt.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4, § 155; ZPO §§ 43, 44 Abs. 2-3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 02.02.1995 - VII B 182/94 (NV); BFH/NV 1995, 898

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132777

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