Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskosten, Kostenvorauszahlungsrechnung

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen Entscheidungen des FG über Erinnerungen gegen den Kostenansatz (auch in Form der Kostenvorauszahlungsrechnung) ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof nicht gegeben.

2. Bei einer nicht statthaften Beschwerde (1.) besteht keine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG (Fortsetzung der zu § 5 Abs. 6 GKG a.F. ergangenen Rechtsprechung).

 

Normenkette

GKG § 66 Abs. 3 S. 3, Abs. 8

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 09.06.2005; Aktenzeichen 4 E 2050/05)

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die Kostenvorauszahlungsrechnung des FG durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

1. Gegen Entscheidungen des FG über Erinnerungen gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof, einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes --GKG-- i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I, 718; vgl. auch § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO). Die Entscheidung des FG ist daher, worauf der Erinnerungsführer bereits in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist, unanfechtbar. Die vom Erinnerungsführer gleichwohl eingelegte Beschwerde ist folglich bereits nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (Senatsbeschluss vom 14. August 1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242, ergangen zu § 5 Abs. 6 GKG a.F., der Vorgängervorschrift des § 66 Abs. 8 GKG; seitdem ständige Rechtsprechung).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1412463

BFH/NV 2005, 1864

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