Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel auf der Richterbank nach Vertagung und Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung

 

Leitsatz (NV)

Wird eine mündliche Verhandlung antragsgemäß vertagt und haben die Beteiligten für das weitere Verfahren auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, so hat das FG im schriftlichen Verfahren in der Besetzung des späteren Beratungstages zu entscheiden.

 

Normenkette

FGO § 90 Abs. 2, § 116

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von §115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß §116 FGO gegeben ist.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluß als unzulässig verworfen.

Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß §116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.

Nachdem das FG die mündliche Verhandlung entsprechend dem Antrag der Beteiligten vertagt hatte, war ein Wechsel auf der Richterbank zulässig (ständige Rechtsprechung; Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Dezember 1968 I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297; Beschluß vom 9. März 1994 II R 41/92, BFH/NV 1994, 880 m. w. N.). Da für das weitere Verfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet war (§90 Abs. 2 FGO), hat das FG zutreffend in der Besetzung des späteren Beratungstages entschieden (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §90 Anm. 18 m. w. N.).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 67

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