Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anfechtung des Gerichtsbescheids durch nicht beschwerten Beteiligten

 

Leitsatz (NV)

Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist.

 

Normenkette

FGO § 90a Abs. 3, § 126 Abs. 1

 

Gründe

Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 90a Rz 20). Im Streitfall ist allein die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beschwert, weil ihre Revision durch den Gerichtsbescheid vom 17. März 2009 zurückgewiesen worden ist. Der Antrag des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt) ist unzulässig und ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 1997 VII R 11/96, BFH/NV 1998, 70, m.w.N.).

Da die Klägerin keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, wirkt der Gerichtsbescheid vom 17. März 2009 gemäß § 90a Abs. 3 FGO als Urteil.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2206655

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