Der Teil der Bewirtungskosten, der nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen ist, darf nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Beurteilung erfolgt für jeden Einzellfall neu. Folgende Punkte sind hierbei von Bedeutung:

  • Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und Gewinns müssen ebenso berücksichtigt werden, wie die Vergleichbarkeit der Höhe und Art der Aufwendungen mit anderen Betrieben gleich Branche. Auch gibt die Beantwortung der Fragen zum Stellenwert der bewirteten Personen für das Unternehmen sowie die wirtschaftliche Erwartung für das Unternehmen hinsichtlich der durchzuführenden Bewirtung Aufschluss zur Angemessenheit der Kosten.
  • Allgemein gesagt: Je besser die Geschäfte laufen, desto teurer darf das Essen sein, auch wenn der Unternehmer Kleinkunden bewirtet.
  • Je Anlass und Person sollen ca. 100 EUR angemessen sein.[1] Nach Ablauf von mehr als 20 Jahren wird man inzwischen durchaus einen Betrag von 200 EUR je Anlass und Person als angemessen annehmen können.

Sind Bewirtungsaufwendungen unangemessen hoch, rechnet das Finanzamt den unangemessenen Teil heraus. Der verbleibende (= angemessene) Betrag muss dann noch um 30 % gekürzt werden. Bei einem Besuch in einem Nachtclub steht nicht die Bewirtung im Vordergrund, sodass allenfalls ein geringer Teil der Gesamtkosten berücksichtigt werden kann.

[1] FG Hamburg, Urteil v. 5.1.1994, I 184/91.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge