Bei der Abgrenzung, ob eine Bewirtung privat und betrieblich veranlasst ist, muss wie folgt unterschieden werden:

  • Es dürfen nur betrieblich veranlasste Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.[1]
  • Unangemessene Bewirtungskosten dürfen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht abgezogen werden. Eine absolute Betragsobergrenze gibt es allerdings nicht. Die Prüfung der Unangemessenheit ist im Einzelfall jeweils nur durchzuführen.
  • Bewirtungskosten, die ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlass entstehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.[2]
  • Eine geringfügige private Mitveranlassung ist unschädlich. Lädt der Unternehmer z. B. einen Geschäftsfreund, mit dem er auch privat befreundet ist, zu einem Geschäftsessen ein, bleibt der geschäftliche Anlass erhalten, auch wenn während des Essens ein privater Gedankenaustausch stattfindet.
  • Bewirtungskosten, die gleichermaßen betrieblich und privat veranlasst sind, können insgesamt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Es handelt sich um gemischte Aufwendungen, die – wenn kein Aufteilungsmaßstab vorhanden ist – nach § 12 EStG insgesamt nicht abgezogen werden dürfen.

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