4.1 Ausschließlich private Veranlassung

Privat veranlasste oder nur von untergeordneter Bedeutung geschäftlich mitveranlasste Bewirtungskosten können steuerlich nicht abgezogen werden.[1] Ob eine Bewirtung von Geschäftsfreunden, Berufskollegen und/oder Mitarbeitern privat oder betrieblich veranlasst ist, wird nach älterer Rechtsprechung maßgeblich durch den Anlass der Bewirtung indiziert.[2]

Den äußeren Umständen der Bewirtung und dem geladenen Personenkreis kommt danach lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Nimmt der Steuerpflichtige ausschließlich einen persönlichen Festtag zum Anlass der Geschäftsfreundebewirtung, ist dies ein erhebliches Indiz dafür, dass die Einladung der privaten Sphäre zuzurechnen ist. Das gilt selbst dann, wenn zur Hochzeits- oder Geburtstagsfeier auch Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen sind.[3] Lädt also ein Steuerpflichtiger z. B. zu seinem 50. Geburtstag, den er im Kreis seiner Familie, Freunde und Bekannten feiert, auch einzelne Personen ein, mit denen er ansonsten nur beruflich Umgang pflegt, sind die Aufwendungen für die Feier nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG prinzipiell insgesamt nicht abziehbar, auch wenn sie zugleich der Förderung des Betriebs bzw. des Berufs dienen. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen anteilig auf die Gäste aus dem beruflichen Umfeld entfallen. Eine Aufteilung kommt mangels hinreichender beruflicher/betrieblicher Veranlassung nicht in Betracht.[4]

Bewirtung in der eigenen Wohnung

Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung in der eigenen Wohnung des bewirtenden Steuerpflichtigen gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung[5] regelmäßig insgesamt nicht zu den Betriebsausgaben, sondern zu den Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG. Verwaltungsseitig wird unterstellt, dass eine einwandfreie Abgrenzung der Kosten für die private Lebensführung von den Betriebsausgaben nach objektiven Merkmalen und Unterlagen nicht möglich ist. Nach einer Literaturmeinung[6] ist auch die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des Steuerpflichtigen nur ein Indiz, das in eine Gesamtwürdigung mit einfließt.

Nur in Ausnahmefällen sind auch im Privathaushalt des Steuerpflichtigen anfallende Bewirtungsaufwendungen im Rahmen der 70 %-Regelung abziehbar, z. B. wenn ausländische Geschäftsfreunde bewirtet werden, die es nicht gewohnt sind, im Gasthaus bewirtet und untergebracht zu werden, die Bewirtung mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Geschäftsfreunds oder des Steuerpflichtigen im eigenen Haus erfolgt oder eine geschäftliche Unterredung geheim gehalten werden soll.

4.2 Gemischte Veranlassung

Problematisch ist der Abzug von Bewirtungskosten für eine sog. gemischte Feier. Nach neuerer Rechtsprechung des BFH[1] primär zum Abzug von Aufwendungen für eine Feier als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist der Anlass einer Feier zwar weiterhin ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Entscheidend ist nun die Gesamtwürdigung aller Umstände.

Beispiel aus der Rechtsprechung

Der BFH[2] hatte bei einem Arbeitnehmer darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstags und zugleich eines beruflichen Ereignisses (30. Geburtstag und Bestellung zum Steuerberater) anteilig, soweit sie auf die Gäste aus dem beruflichen Umfeld entfallen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (bzw. als Betriebsausgaben) abziehbar sind. Von den Gästen waren 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte. Ein 21-köpfiger Posaunenchor umrahmte die Feier.

Der BFH präzisiert in der genannten Entscheidung die Kriterien, nach denen bei einer gemischt veranlassten Feier im Rahmen der Gesamtwürdigung ein beruflich veranlasster Anteil abgegrenzt werden kann. Danach ist bei Veranstaltungen und Feiern der Anlass der Feier zwar ein erhebliches Indiz, aber nicht das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Dementsprechend sind weitere Kriterien heranzuziehen, z. B. wer Gastgeber ist, die Gäst...

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