Eine Bewirtung setzt voraus, dass mindestens 2 Personen beteiligt sind: Ein Bewirtender (= der die Kosten trägt) und ein Bewirteter. Bewirtender und Bewirteter müssen jedoch nicht unbedingt zu der Bewirtung zusammentreffen. Eine Bewirtung liegt auch vor, wenn ein Geschäftspartner auf Veranlassung und Rechnung des Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit einem Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen eine Mahlzeit in einer Gaststätte oder Kantine einnimmt.

Bewirtete Personen sind i. d. R. sog. Geschäftsfreunde. Geschäftsfreunde sind Personen, die nicht zum Betrieb des Steuerpflichtigen gehören und mit denen er in geschäftlicher oder beruflicher Beziehung steht oder eine solche Verbindung aufbauen will. Dies sind: Kunden oder potenzielle Kunden, Lieferanten, Handelsvertreter, Pressevertreter, Steuerberater, Vertreter des öffentlichen Lebens, Bewerber, Besucher, Fachkollegen außerhalb des Betriebs etc.

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