Rz. 59

Für die Verbrauchsfolgeverfahren (Bewertungsvereinfachungsverfahren i. e. S.) gilt, dass die dem Rechenverfahren zugrunde liegende Verbrauchsfolge "unterstellt werden kann" (§ 256 Satz 1 HGB). Damit wird für die handelsrechtliche Bilanzierung klargestellt, dass – unter der Voraussetzung der Einhaltung der GoB – jedes beliebige Verbrauchsfolgeverfahren unabhängig von der jeweiligen Lagerorganisation zur Anwendung kommen kann.[1] Gleichzeitig bedeutet dies, dass der Bilanzierende in der Anwendung eines Bewertungsvereinfachungsverfahrens frei ist, d. h., er kann zwischen der direkten und der indirekten Einzelbewertung wählen.

 

Rz. 60

Der Wechsel zum Lifo-Verfahren steht in der Entscheidungsfreiheit des Bilanzierenden, sofern durch diesen Methodenwechsel nicht der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) durchbrochen wird und kein Ausnahmefall (§ 252 Abs. 2 HGB) vorliegt. Der Wechsel zum Lifo-Verfahren bedarf nicht der Zustimmung des Finanzamtes. Aufgrund des Stetigkeitsgrundsatzes ist der Bilanzierende an eine einmal getroffene Wahl gebunden. Eine Änderung der Bewertungsmethode, z. B. Wechsel von einem Verbrauchsfolgeverfahren zu einem anderen Verbrauchsfolgeverfahren oder Wechsel von einer Durchschnittsbewertung zu einem Verbrauchsfolgeverfahren, ist ebenfalls nur unter den allgemeinen Bedingungen für eine solche Methodenänderung möglich; bei Kapitalgesellschaften ist gem. § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB im Anhang zu berichten.

Abb. 2: Methodenwechsel

Die Ausübung dieser Wahlrechte kann für jede Gruppe von Vermögensgegenständen gesondert erfolgen, sodass in einem Vorratsvermögen die direkte Einzelbewertung neben der Durchschnittsbewertung und der Bewertung aufgrund von Verbrauchsfolgeverfahren uneingeschränkt nebeneinander erfolgen kann.

 

Rz. 61

Ein Wechsel von einem Bewertungsvereinfachungsverfahren zur direkten Einzelbewertung sollte m. E. jedoch immer möglich sein, da durch diesen Wechsel eine "richtigere" Bilanzierung, d. h. eine dem Grundsatz der Einzelbewertung entsprechende Bilanzierung, erreicht wird. Voraussetzung für einen derartigen Wechsel wäre jedoch, dass die ggf. im Vorratsvermögen enthaltenen stillen Reserven bei ihrer Auflösung offen – in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang – ausgewiesen werden, sofern sie für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung sind.

[1] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl. 1987, § 256 Rz. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge