Rz. 45

Bei dieser Kategorisierung wird nach dem Zweck der Sicherungsbeziehungen gefragt: Wenn die Bewertungseinheit darauf abzielt, Schwankungen des Fair Value eines bilanzierten Vermögenswertes abzusichern, so spricht man im Rahmen der Rechnungslegung nach IFRS von einem Fair-Value-Hedge.[1] Unter diese Kategorie fallen auch die sog. firm commitments, also die bilanziell noch nicht erfassten schwebenden Geschäfte. Weitere Beispiele für den Einsatz von Fair-Value-Hedges sind u. a. die Absicherung von Vorräten gegen das Preisänderungsrisiko oder die Absicherung eines festverzinslichen Wertpapiers gegen das Zinsänderungsrisiko.[2]

 

Rz. 46

Dagegen zielt der Cashflow-Hedge darauf ab, zukünftige Zahlungsströme gegen wertmäßige Schwankungen abzusichern.[3] Dabei kommt es darauf an, dass diese Schwankungen ergebniswirksam sind und ihnen ein bestimmtes Risiko zuzuordnen ist. Hierunter fallen konkret erwartete Transaktionen. Weitere Beispiele für Sachverhalte, auf die ein Cashflow-Hedge anzuwenden ist, sind z. B. die Absicherung von variabel zu verzinsenden Verbindlichkeiten gegen das Zinsänderungsrisiko mithilfe eines Swap-Geschäfts.[4] Auch hier sind die abzusichernden Grundgeschäfte (die Zinsaufwendungen) nicht bilanzwirksam, was Fragen der Erfassung des Sicherungsgeschäfts aufwirft.

Das HGB lässt ebenso beide Varianten explizit zu (IDW RS HFA 35, Tz. 21 ff.) wie IAS 39 und IFRS 9.

[1] Vgl. Schmidt/Pittroff/Klingels, Finanzinstrumente nach IFRS, 2007, S. 91.
[2] Vgl. Kuhn/Scharpf, Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39, 2. Aufl. 2005, S. 282 f.
[3] Vgl. IAS 39.86(b).
[4] Vgl. Beyer, IFRS: Finanzinstrumente, 2008, S. 94.

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