BMF, 30.10.1996, IV B 2 - S 2176 - 82/96

BMF-Schreiben vom 26. August 1996 - IV B 2 - S 2176 - 63/96

und vom 1. Oktober 1996 - IV B 2 - S 2176 - 74/96

Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (a. a. O.) werden die Altersgrenzen, ab denen eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist, neu geregelt. Diese Neuregelung wirkt sich bei der Festlegung des Pensionsalters nachAbschnitt 41 Abs. 13 EStR 1993 aus. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsanwartschaft ist weiterhin grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Pensionsalter zugrunde zu legen R 41 Abs. 13 Satz 1 EStR 1993). Der Steuerpflichtige hat daneben wie bisher die Möglichkeit, auf ein späteres Pensionsalter abzustellen (erstes Wahlrecht).

Mit Rücksicht auf § 6 Betriebsrentengesetz kann bei der Ermittlung des Teilwerts der Pensionsanwartschaft außerdem anstelle des vertraglich vereinbarten Pensionsalters als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls der Pensionszeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen werden (zweites Wahlrecht). Aufgrund des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes gilt als frühestes Pensionsalter bei Männern die Vollendung des 63. Lebensjahrs und bei Frauen, bei Schwerbehinderten und bei männlichen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres geendet hat oder die nach Vollendung des 55. Lebensjahrs in Altersteilzeit im Sinne von § 38 SGB VIgegangen sind, die Vollendung des 60. Lebensjahrs; steht bei einem männlichen Arbeitnehmer aufgrund seines erreichten Alters oder nach den vertraglichen Vereinbarungen im Ausscheidezeitpunkt bzw. bei Übergang in die Altersteilzeit fest, daß er bei Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht die Voraussetzungen für den Bezug der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (ein Jahr Arbeitslosigkeit) oder nach Altersteilzeitarbeit (zwei Jahre Altersteilzeitarbeit) erfüllen kann, erhöht sich die Altersgrenze von 60 Jahren entsprechend.

Hat der Steuerpflichtige bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsanwartschaft bereits bisher vom zweiten Wahlrecht Gebrauch gemacht, ist er auch künftig an diese Entscheidung gebunden. In einem solchen Fall ist bei der weiteren Ermittlung des Teilwerts der Pensionsanwartschaft von dem neuen, oben angeführten, frühestmöglichen Pensionsalter auszugehen. Sieht die Pensionszusage für dieses Alter noch keine Angabe über die Versorgungshöhe vor, ist sie entsprechend zu ändern. Erfolgt diese Änderung nicht, kann künftig nur vom vertraglich vereinbarten Pensionsalter ausgegangen werden.

Wie Auswirkungen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes auf die Fälle, in denen bisher vom zweiten Wahlrecht Gebraucht gemacht wurde, sind einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen des Steuerpflichtigen spätestens in der Bilanz des ersten Wirtschaftsjahrs zu berücksichtigen, das nach dem 31. Dezember 1996 endet (Übergangszeit).

Im übrigen sind die Grundsätze inR 41 Abs. 13 EStR 1993 zu beachten.

 

Normenkette

EStG § 6a

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 1194

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