Kommentar

Umbau- und Renovierungsarbeiten an einem Gebäude, die nur zu dessen vorübergehender Unbenutzbarkeit führen, haben während der Umbauphase keine bewertungsrechtlichen Auswirkungen . Sie führen deshalb weder zu einer Änderung der Grundstücksart noch bei der Ermittlung des Einheitswerts im Ertragswertverfahren zu einer Veränderung der Jahresrohmiete. Vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigungen hindern nicht den Ansatz der üblichen Miete als Jahresrohmiete. Nur eine auf Dauer bestehende Unbenutzbarkeit eines Gebäudes kann bewertungsrechtlich Auswirkungen auf Grundstücksart und Einheitswert haben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.12.1994, II R 104/91

Zur Erläuterung:

Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung betrifft nur den Zeitraum, während dessen sich die Umbau- und Renovierungsarbeiten vollziehen. Sie beruht auf dem sich aus § 74 Bewertungsgesetz (BewG) ergebenden allgemeinen Grundsatz, daß noch nicht vollendete Baumaßnahmen bewertungsrechtlich, und zwar nicht nur hinsichtlich der Grundstücksart , sondern auch hinsichtlich des Grundstückswerts keine Auswirkungen haben sollen. Eine andere Frage ist, inwieweit eine durch Umbau und Erneuerung bedingte Änderung der Bausubstanz zu einer Fortschreibung des Einheitswerts eines Grundstücks führen kann. Hierzu hat der BFH (Urteil v. 28. 11. 1990, II R 36/87, BStBl 1991 II S. 209) zur Artfortschreibung entschieden, daß ein Umbau – abgesehen von dem Fall des abschnittweisen Umbaus – zwar eine Artänderung einleiten könne, tatsächliche Verhältnisse, die eine Artfortschreibung rechtfertigen, aber erst dann geschaffen seien, wenn der Umbau abgeschlossen ist. Entsprechendes gilt, wie der BFH nunmehr zu Recht entschieden hat, für die Vornahme einer Wertfortschreibung .

Einheitsbewertung Grundvermögen

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