FinMin Sachsen, 12.05.1992, 32 - S 2174 - 4/4 - 17171

Es wurde gefragt, nach welchen Grundsätzen in der Sekundärrohstoff- und Entsorgungswirtschaft eine Gruppeneinteilung vorgenommen werden kann, wenn die Warenvorräte nach der Lifo-Methode bewertet werden sollen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder vertrete ich dazu folgende Auffassung:

Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und kein Bewertungsabschlag nach § 51 Abs. l Nr. 2 Buchst. m vorgenommen wird – Lifo-Bewertungsmethode – (vgl. § 6 Abs. l Nr. 2 a EStG). Für die Anwendung der Lifo-Methode können gleichartige Wirtschaftsgüter zu Gruppen zusammengefaßt werden. Zur Beurteilung der Gleichartigkeit sind die kaufmännischen Gepflogenheiten, insbesondere die marktübliche Einteilung in Produktklassen unter Beachtung der Unternehmensstruktur, und die allgemeine Verkehrsanschauung heranzuziehen (vgl. Abschnitt 36 a Abs. 3 EStR).

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken, wenn im Rahmen der Bewertung der Warenvorräte in der Sekundärrohstoff- und Entsorgungswirtschaft folgende Gruppeneinteilung vorgenommen wird:

Gruppe 1: Eisen-Schrotte
Gruppe 2: legierte Stahl-Schrotte
Gruppe 3: Aluminium-Schrotte
Gruppe 4: Blei-Schrotte
Gruppe 5: Kupfer-Schrotte
Gruppe 6: Messing-Schrotte
Gruppe 7: Zink-Schrotte
Gruppe 8: Zinn-Schrotte
Gruppe 9: Altglas
Gruppe 10: Altholz
Gruppe 11: Altkunststoff
Gruppe 12: Altpapier

Was die Bewertung der Legierungen im Bereich der Metall-Schrotte angeht, so sind diese Legierungen nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder mit den zugrundeliegenden Rohstoffen art- und funktionsgleich, wenn ihre zusätzlichen Metallkomponenten wert- und mengenmäßig nur von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Normenkette

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

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