Bei der Gewährung von Investitionszulagen gelten für Gebäude und Gebäudeteile einerseits und Betriebsvorrichtungen andererseits unterschiedliche Regelungen.[1],[2]

[2] Die Investitionszulage konnte letztmals für Investitionen in Anspruch genommen werden, die vor dem 1.1.2014 abgeschlossen wurden, oder die nach dem 31.12.2013 abgeschlossen wurden, soweit vor dem 1.1.2014 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt waren (§ 4 Abs. 1 InvZulG 2010).

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