Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage für Sanitärausstellung als bewegliches Wirtschaftsgut

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bäderausstellung eines Sanitärbetriebes, bestehend aus einzelnen Sanitärgegenständen, kann aufgrund ihrer Notwendigkeit und Unverzichtbarkeit für den Handelsbetrieb als Betriebsvorrichtung investitionszulagenbegünstigt sein.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 2 S. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 93-94

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2001; Aktenzeichen III R 30/00)

 

Tatbestand

Umstritten ist die Gewährung von Investitionszulage für eine „Bäderaustellung” der Klägerin.

Die Klägerin betreibt einen Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär-, Elektrobetrieb. Im Jahr 1995 erwarb sie verschiedene Sanitärgegenstände (Bäderausstellung, Duschwand, Tiefspülklosett….) in einem Gesamtwert von 44.837,94 DM sowie im Jahr 1996 weitere Gegenstände in einem Gesamtwert von 113.099,56 DM, die sie zu einer sog. „Bäderausstellung” zusammenfasste. Ziel dieser Ausstellung war, potenziellen Kunden eine repräsentative Auswahl an Sanitärartikeln zu bieten und Kombinationsmöglichkeiten aufzuzeigen. Ein Teil der Sanitäreinrichtungen der Ausstellung ist zur Demonstration mit einem eigenen Wasseranschluss ausgestattet. Die zur Ausstellung installierten Bäder blieben unverändert.

Im April 1997 stellte die Klägerin einen Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) für das Kalenderjahr 1996, indem sie für 4 Wirtschaftsgüter Investitionszulage in Höhe von insgesamt 23.629,49 DM beantragte. Das damals zuständige Finanzamt XY setzte die Investitionszulage mit Bescheid vom 1. August 1997 in Höhe von 21.618 DM fest. Hinsichtlich der Position 1 („Bäderausstellung”) erkannte das Finanzamt lediglich einen Teil der geltend gemachten Aufwendungen als investitionszulagefähig an. In seiner Entscheidung bezog es sich auf eine Aufstellung des Klägers hinsichtlich der Einzelteile der Bäderausstellung, auf die im Weiteren Bezug genommen wird. Das Finanzamt XY lehnte teilweise die Gewährung von Investitionszulage ab, da einige Einzelpositionen seiner Ansicht nach geringfügige Wirtschaftsgüter darstellten und demgemäß nicht zulagefähig seien. Position 72 der Aufstellung hielt es als Gebäudebestandteil für nicht förderungsfähig. Die Position 88 bis 90 (Geschenke) zählte es nicht zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes.

Auf den Einspruch der Klägerin führte der Beklagte am 18. März 1998 und am 14. April 1999 eine Nachschau durch. Die Prüfer fanden die „Positionen der Bäderausstellung” in den Räumlichkeiten der Klägerin vor. Zur Position 15 (Waschplatzkombination) trafen die Prüfer die Feststellung (Nachschau April 1999), dass sich die Waschplatzkombination in den von Herrn Müller privat genutzten Büroräumen im Firmengebäude befand. Diese Räumlichkeiten waren mit einer Couch, Fernsehen, Couchtisch, Liege einer Küche und einem Bad ausgestattet. Nach Auskunft des Herrn Müller sollte die Waschplatzkombination weiterhin zu Ausstellungszwecken genutzt werden.

Mit Entscheidung vom 14. Juni 1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Gleichzeitig setzte er die Investitionszulage mit 16.293 DM fest und forderte – äußerlich mit dem Investitionszulagenbescheid verbunden – in einem Zinsbescheid 609 DM.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin weiterhin die Anerkennung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 in der ursprünglich beantragten Höhe (23.629,49 DM). Sie verweist auf ihren Schriftverkehr mit dem Finanzamt, auf den Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt,

  1. unter Änderung des Bescheides über die Festsetzung einer Investitionszulage nach dem InvZulG für das Kalenderjahr 1996 vom 1. August 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 1999 die Investitionszulage mit 23.629,49 DM festzusetzen,
  2. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,
  2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung, auf die Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist größtenteils begründet.

1. Die Klägerin kann Investitionszulage für ihre Sanitärausstellung beanspruchen; denn diese bildet eine Betriebsvorrichtung.

Investitionszulage wird nach § 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1996 (InvZulG 1996) gewährt für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes wird im InvZulG 1996 – wie auch in anderen Fördergesetzen – nicht eigenständig erläutert. Vielmehr wird der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht (Einkommensteuergesetz – EStG –) bestimmt. Das EStG wiederum grenzt bewegliche von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Regelung des bürgerlichen Rechts in den §§ 93 f. BGB über wesentliche Gebäudebestandteile einerseits und Scheinbestandteile andererseits in erster Linie an Hand des Bewertungsrechtes ab (Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 31. Juli 1997 III R 247/94, Nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH – B...

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