Die Frage, ob es sich bei dem Bauwerk um ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung handelt, ist im Rahmen der Hinzurechnungsregelungen nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG von Bedeutung. Danach ist die Summe des für die Bemessung der Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 v. H. des Einheitswerts des nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen, der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört. An die Stelle dieser Kürzung tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Wird Grundbesitz vermietet, ist eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schädlich im Sinne dieser Kürzungsregelung. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen nur einen geringen Teil des Anlagevermögens ausmachen, oder wenn über die (Mit-)Vermietung bzw. -Verpachtung ein gesonderter Vertrag geschlossen wurde. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze kennt § 9 Nr. 1 Sätze 1, 2 GewStG nicht.[1]

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