Rz. 66

Die Tatsache, dass Aufwendungen für Jagd, Fischerei Segeljachten, Motorjachten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG) oder Luxusfahrzeuge (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG) den Gewinn nicht mindern dürfen, berührt die Betriebsvermögenseigenschaft dieser Wirtschaftsgüter nicht. Die Anschaffungskosten hierfür sind in jedem Fall in vollem Umfang als Betriebsvermögen anzusetzen. Ein bilanzierender Steuerpflichtiger muss die Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens mit den vollen, nur um die AfA geminderten Anschaffungskosten aktivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Deshalb wird der Ansatz nur der angemessenen Anschaffungskosten abgelehnt.[1] Dies hat Auswirkungen bei der Veräußerung des Wirtschaftsguts. Bei der Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, bei dem die Berücksichtigung der AfA als Betriebsausgaben auf den angemessenen Teil zu beschränken ist, muss von dem Buchwert ausgegangen werden, der sich bei Mitberücksichtigung der nicht abziehbaren AfA-Beträge ergibt. § 4 Abs. 5 EStG hat nur den Zweck, Auswüchse bei den Betriebsausgaben zu beschneiden, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren.

 
Praxis-Beispiel

Die Anschaffungskosten eines Ferrari betragen 120.000 EUR im Jahr 01. Angemessen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sind 60.000 EUR. Wird der Ferrari im Jahr 02 für 80.000 EUR veräußert, ist dem Veräußerungspreis der Buchwert 100.000 EUR (bei angenommener jährlicher AfA von 20.000 EUR) gegenüberzustellen und nicht der für angemessen erachtete, um die entsprechend niedrigere AfA geminderte Anschaffungswert (60.000 EUR – 10.000 EUR AfA = 50.000 EUR). Zu berücksichtigen ist ein Veräußerungsverlust von 20.000 EUR und nicht etwa ein Veräußerungsgewinn von 30.000 EUR.[2]

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