Gem. Abschn. 1.8 Abs. 2 UStAE liegen keine steuerbaren Umsätze vor, wenn es sich

  • um Aufmerksamkeiten bis zu einem Beitrag von 60 EUR oder
  • um Leistungen handelt, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

8.1 Wann ein "überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers" vorliegt

Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen liegen im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten. Bei einem Betrag bis zu einer Höhe von 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung ist nach wie vor von einer üblichen Zuwendung auszugehen.[1] Das gilt nicht bei mehr als 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr (die dritte und jede weitere Veranstaltung ist unüblich). Bei unüblichen Zuwendungen entfällt der Vorsteuerabzug insgesamt.

[1] BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001/III C 2 – S 7109/15/10001.

8.2 Einheitliche Leistung – entweder umsatzsteuerbar oder nicht umsatzsteuerbar

Bei den Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung handelt es sich um eine einheitliche Leistung, die entweder

  • insgesamt nicht steuerbar oder
  • insgesamt steuerbar ist.

Eine Aufteilung kommt regelmäßig nicht infrage.

8.3 Wann nicht umsatzsteuerbare Aufmerksamkeiten vorliegen

Gem. Abschn. 1.8. Abs. 3 UStAE sind die Zuwendungen des Arbeitgebers als Aufmerksamkeiten einzustufen, wenn

  • diese üblich sind und
  • zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen.

Hierzu rechnen gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen zu besonderen persönlichen Ereignissen zugewendet werden. Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt. Soweit der Arbeitnehmer Aufmerksamkeiten vom Arbeitgeber erhält, unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn die Zuwendungen während der Betriebsveranstaltung überreicht werden und die Aufmerksamkeiten bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 EUR einzubeziehen sind.

Es liegen keine steuerbaren Umsätze vor, wenn Betriebsveranstaltungen sich im üblichen Rahmen halten. Die Zuwendungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung liegen immer im üblichen Rahmen, wenn diese bis zu 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung betragen. Eine weitere Prüfung ist dann nicht erforderlich.[1]Das gilt allerdings nicht bei mehr als 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr. Ab der 3. Betriebsveranstaltung liegen Zuwendungen vor, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Von nicht steuerbare Leistungen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist auszugehen, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, aber auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben. Bis zu einem Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer wird die Befriedigung des privaten Bedarfs vom angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert. Bei Beträgen von mehr als 110 EUR je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer steht die Befriedigung des privaten Bedarfs im Vordergrund. Das heißt, dass keine steuerbaren Umsätze vorliegen, aber wegen der nicht betrieblichen Verwendung der Vorsteuerabzug entfällt.

 
Achtung

Bei Zuwendungen von mehr als 110 EUR kein Vorsteuerabzug möglich

Übersteigen die Zuwendungen den Betrag von 110 EUR, dann bedeutet das nicht automatisch, dass der Vorsteuerabzug insgesamt entfällt. Bei einer Entscheidung zur 110-EUR-Freigrenze hatte der BFH[2] die Empfehlung ausgesprochen, eine Anpassung entsprechend der allgemeinen Geldwertentwicklung vorzunehmen und den Betrag von 110 EUR möglichst bald zu erhöhen. Dennoch bleibt die Finanzverwaltung dabei, dass der Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Aufwendungen je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung mehr als 110 EUR brutto betragen.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerabzug bei Nichtüberschreiten der 110-EUR-Grenze

Unternehmer Huber führt Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Er bezieht Leistungen für die Durchführung eines Betriebsausfluges. Die Kosten pro Arbeitnehmer betragen 80 EUR. Die Aufwendungen für den Betriebsausflug stellen Aufmerksamkeiten dar, weil sie den Betrag von 110 EUR nicht übersteigen. Da die Überlassung dieser Aufmerksamkeiten keinen Wertabgabentatbestand erfüllt, fehlt es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können. Für den Vorsteuerabzug ist deshalb die Gesamttätigkeit des Unternehmers maßgeblich. Der Unternehmer kann daher die Vorsteuer aus den Rechnungen für die Aufwendungen insgesamt als Vorsteuer abziehen.

 
Praxis-Beispiel

Kein Vorsteuerabzug bei Überschreiten der 110-EUR-Grenze

Unternehmer Huber führt Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Er bezieht Leistungen für die Durchführung eines Betriebsausfluges, an dem 50 Arbeitnehmer teilgenommen haben. Die Kosten pro Arbeitnehmer haben 200 EUR (brutto einschließlich Umsatzsteuer) betragen.

Die Aufwendungen für den Betriebsausflug stellen keine Aufmerksamkeiten dar, weil sie den Betrag von 110 EUR übersteigen (vgl. Abschnit...

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