Der Höchstbetrag von 110 EUR gilt pro Arbeitnehmer, auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen. Überschreiten die Kosten, die insgesamt auf den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder entfallen, den Höchstbetrag 110 EUR, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden. D. h., 110 EUR werden als steuerfreie Zuwendung behandelt, der übersteigende Betrag jedoch nicht. Der übersteigende Betrag kann bei der individuellen Lohnabrechnung erfasst oder pauschal mit 25 % versteuert werden.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsveranstaltung mit Ehegatten der Arbeitnehmer

Ein Unternehmer lädt seine 5 Arbeitnehmer mit deren Ehegatten zu einem Abendessen in ein Restaurant ein. Die Aufwendungen pro Person betragen 84,60 EUR, sodass auf jeden Mitarbeiter 84,60 EUR × 2 = 169,20 EUR entfallen. Damit ist der Höchstbetrag (Freibetrag) von 110 EUR pro Arbeitnehmer überschritten. Übernimmt der Unternehmer die gesamten Kosten, muss er bei jedem Arbeitnehmer einen Betrag von (169,20 EUR – 110,00 EUR =) 59,20 EUR als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfassen.

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