Rz. 27

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die ihrem Zweck nach zur Veräußerung oder zum Verbrauch bestimmt sind, bilden allein regelmäßig nicht die wesentliche Grundlage eines Betriebs.[1] Der Warenbestand kann ausnahmsweise wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn er nicht kurzfristig wiederbeschafft werden kann.[2]

 
Praxis-Beispiel

Hochwertige Raritäten, Antiquitäten, exklusiver Schmuck.

 

Rz. 28

Bei einem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft bildet der Warenbestand nicht eine wesentliche Betriebsgrundlage. Zwar kann ein Handelsunternehmen ohne entsprechenden Warenbestand nicht existieren. Der Warenbestand ist aber nicht wesentliche Grundlage des Unternehmens, wenn er, wie es regelmäßig bei einem Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen der Fall ist, kurzfristig beschaffbar ist.[3]

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