Die Besteuerung mit 56 % des Durchschnittssteuersatzes gilt nur
- einmal im Leben (wobei jedoch die vor 2001 entstandenen Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht berücksichtigt werden) und auf Antrag,
- wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist,
- sowie nur für Gewinne bis 5 Mio. EUR.
Unterschreitet der tatsächlich ermittelte Steuersatz den für den entsprechenden Veranlagungszeitraum geltenden Eingangssteuersatz, ist mindestens der Eingangssteuersatz (14 %) anstelle des 56 %igen durchschnittlichen Steuersatzes anzusetzen.
Sind die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG nicht gegeben, gilt die grundsätzliche Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG.
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