Weist der Veräußerer trotz der Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerung im Ganzen die Umsatzsteuer im Kaufvertrag oder in einer Rechnung unzulässig gesondert aus, schuldet er die zu hoch ausgewiesene Steuer dem Finanzamt.[1] Er ist jedoch berechtigt, die Rechnung zu berichtigen durch eindeutige Erklärung gegenüber dem Leistungsempfänger, dass der bisherige Steuerausweis in vollem Umfang widerrufen wird.[2] Diese Erklärung muss dem Leistungsempfänger schriftlich zugehen. Nicht erforderlich ist es, den ursprünglichen Kaufvertrag aufzuheben und einen neuen Vertrag ohne Steuerausweis zu schließen. Erfolgte der ursprüngliche Umsatzsteuerausweis für den Verkauf eines Gebäudes im Notarvertrag, muss die Berichtigungserklärung nicht auch notariell beurkundet werden.[3]

 
Wichtig

Berichtigung beantragen

Gegenüber dem Finanzamt ist jedoch die Rechnungsberichtigung nur wirksam, wenn der Rechnungsempfänger aus der ursprünglichen Rechnung keine Vorsteuer gezogen hat bzw. diese wieder an sein Finanzamt zurückgezahlt hat. Deshalb muss der Rechnungsaussteller die Berichtigung bei seinem Finanzamt gesondert schriftlich beantragen. Dieses stimmt der Rechnungsberichtigung zu, wenn in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt des Leistungsempfängers sichergestellt ist, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Leistungempfänger den erhaltenen Vorsteuerabzug an das Finanzamt zurückgezahlt hat bzw. nie erhalten bzw. geltend gemacht hatte.[4]

Ist die Rechnungsberichtigung wirksam (Zustimmung Finanzamt und Zugang Rechnungsberichtigung beim Empfänger), fordert der Geschäftsveräußerer die bisher gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Dies hat in dem Besteuerungszeitraum zu erfolgen, in dem der Rechnungsempfänger die geltend gemachte Vorsteuer an sein Finanzamt zurückgezahlt hat; hat dieser keinen Vorsteuerabzug erhalten, gilt die Berichtigung bereits für den Besteuerungszeitraum, in dem die Geschäftsveräußerung erfolgte.

 
Praxis-Tipp

Ansprüche des Erwerbers erst nach Erstattung erfüllen

Die aufgrund der Rechnungsberichtigung vom Finanzamt an den Veräußerer erstattete Umsatzsteuer wird i. d. R. der Erwerber für sich fordern, um damit die von ihm an das Finanzamt zurückzuzahlende Vorsteuer bezahlen zu können.[5] Insoweit ist dem Veräußerer zu raten, evtl. Ansprüche des Erwerbers erst dann zu erfüllen, wenn er selbst die Umsatzsteuer von seinem Finanzamt zurückerhalten hat.

Berichtigt der Veräußerer die Rechnung und hat die nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer aber nicht an das Finanzamt bezahlt, haftet der Erwerber unter den Voraussetzungen des § 75 AO i. V. m. § 191 AO als Betriebsübernehmer (soweit es kein Erwerb aus einem Insolvenz- oder Vollstreckungsverfahren i. S. d. § 75 Abs. 2 AO ist).[6]

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