Der erwerbende Unternehmer erhält aus der Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung keinen Vorsteuerabzug. Hat er trotzdem den Vorsteuerabzug geltend gemacht, drohen ihm erhebliche Gefahren. Wird dies nämlich vom Finanzamt später bemerkt, hat er an dieses zusätzlich zur Rückzahlung des Vorsteuerabzugs noch Nachzahlungszinsen abzuführen.

In diesem Fall muss er – oft vergebens – versuchen, vom Veräußerer die an diesen gezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten. Dies führt regelmäßig zu Ärger beim Vertragspartner. Keine Lösungsmöglichkeit gibt es dann, wenn der Rechnungsaussteller inzwischen verstorben ist bzw. das Unternehmen nicht mehr existiert oder zahlungsunfähig wurde. Gerade der Erwerber sollte daher bei einer (Teil-)Betriebsübernahme die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Bereits bei Vertragsabschluss ist nachzuprüfen, ob umsatzsteuerlich eine nichtsteuerbare oder eine steuerbare Geschäftsveräußerung vorliegt. Ist die Angelegenheit streitig, sollte die Umsatzsteuer solange nicht an den Veräußerer ausbezahlt werden.
  • Im Vertrag ist ein Passus aufzunehmen, dass der Veräußerer zur unverzüglichen Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Erwerber verpflichtet ist, sollte dieser vom Finanzamt aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht den vollen Vorsteuerabzug erhalten. Zusätzlich sollte der Anfall von Verzugszinsen festgelegt werden; auch hier ist eine Bankbürgschaft des Verkäufers anzufordern.
  • Wurde nach Vorprüfung die ausgewiesene Umsatzsteuer voll bezahlt und wird später durch das Finanzamt die hieraus abgezogene Vorsteuer voll oder teils zurückgefordert (meist durch Betriebsprüfung), ist der Veräußerer hiervon unverzüglich zu unterrichten. Mit Bezug auf die entsprechenden vertraglichen Abmachungen ist dieser aufzufordern, die Umsatzsteuer dem Leistungsempfänger unverzüglich zurückzuzahlen. Der Leistende sollte auf die ihm zustehenden Möglichkeiten der Rechnungsberichtigung mit der damit verbundenen Zurückzahlung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt des Leistenden hingewiesen werden.
  • Der Notar ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen.[1]

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