Abweichend von der Fünftelregelung kann auf Antrag der Veräußerungsgewinn mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden.[1] Dieser beträgt 56 % des sich ergebenden und sonst maßgebenden durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 14 %-Punkte.

Voraussetzung für den Antrag ist, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat bzw. sozialversicherungsrechtlich dauernd berufsunfähig ist. Zudem kann der ermäßigte Steuersatz nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

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