Durch den regelmäßig in einer Summe zufließenden Veräußerungserlös bzw. den damit zu versteuernden Veräußerungsgewinn würden steuerlich erhebliche Belastungen auf den Veräußerer zukommen. Wirtschaftlich ist der Veräußerungsgewinn aber meist über sehr lange Zeit hinweg angewachsen, indem sich die stillen Reserven einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts Jahr für Jahr aufgebaut haben. Dies rechtfertigt eine besondere Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Dazu gehören:

2.1 Freibetrag

Von einem Veräußerungsgewinn kann ein steuerlicher Freibetrag abgezogen werden.[1] Damit bleiben vor allem kleinere Veräußerungsgewinne völlig von der Versteuerung freigestellt. Der Freibetrag wird gewährt, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig geworden ist. Er beträgt 45.000 EUR und wird nur einmal im Leben gewährt.

Bei höheren Veräußerungsgewinnen kommt es zu einer Abschmelzung des Freibetrags. Dabei reduziert sich der Freibetrag um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Somit entfällt ein Freibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 EUR.

2.2 Steuertarif

Unabhängig von den Voraussetzungen des Freibetrags zählen Veräußerungsgewinne zu den außerordentlichen Einkünften i. S. d. § 34 EStG. Deshalb kann für diese ein besonderer Steuertarif gewährt werden.

2.2.1 Fünftelregelung

Hierbei wird für den Teil der Einkommensteuer, der auf den Veräußerungsgewinn entfällt, eine besondere Berechnung angestellt.[1]

Dabei werden 2 Beträge herangezogen:

  1. das laufende zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/5 des tatsächlichen Veräußerungsgewinns,
  2. nur das laufende zu versteuernde Einkommen ohne den Veräußerungsgewinn.

Für beide Werte wird die Einkommensteuer ermittelt und die Differenz der beiden Steuerbelastungen sodann verfünffacht. Dies ist dann der Steuerbetrag, der für den Veräußerungsgewinn anfällt. Durch diese Berechnung tritt oftmals eine deutliche Minderung der Steuerprogression ein.

2.2.2 Ermäßigter Steuersatz

Abweichend von der Fünftelregelung kann auf Antrag der Veräußerungsgewinn mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden.[1] Dieser beträgt 56 % des sich ergebenden und sonst maßgebenden durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 14 %-Punkte.

Voraussetzung für den Antrag ist, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat bzw. sozialversicherungsrechtlich dauernd berufsunfähig ist. Zudem kann der ermäßigte Steuersatz nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

2.3 Rücklage

Alternativ können die aufgedeckten stillen Reserven auch auf Reinvestitionen übertragen und damit die Versteuerung durch die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG aufgeschoben werden. Dann entfällt jedoch die Fünftelregelung bzw. ein ermäßigter Steuersatz.[1] Soweit der Veräußerungsgewinn jedoch auf einen mitveräußerten Anteil an einer Kapitalgesellschaft entfällt, kann hierfür eine Rücklage gebildet werden. Dies soll für den ermäßigten Steuersatz unschädlich sein, da der Veräußerungsgewinn insoweit ohnehin nicht ermäßigt besteuert würde.

2.4 Steuererlass

Im Einzelfall kann es ermessensgerecht sein, dass die auf den Veräußerungsgewinn anfallende Einkommensteuer nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen wird. Dies kommt aber nur in extrem gelagerten Einzelfällen in Betracht.

2.5 Keine Gewerbesteuer

Soweit die Veräußerung den Gewerbebetrieb einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft betrifft, zählt der entstehende Veräußerungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag i. S. d. § 7 GewStG. Es fällt damit insoweit keine Gewerbesteuer an.

Dies gilt nicht für die Betriebsveräußerung durch eine Kapitalgesellschaft.[1] Auch soweit eine Kapitalgesellschaft an einer Mitunternehmerschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die ihren Betrieb veräußert, unterliegt der anteilig auf die Kapitalgesellschaft entfallende Betriebsveräußerungsgewinn der Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer.[2]

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