Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn er wirtschaftlich selbstständig ist. Dies setzt voraus, dass der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbstständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbstständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde ge­wesen ist. Soweit einkommensteuerlich eine Teilbetriebsveräußerung angenommen wird, kann umsatzsteuerlich von der Veräußerung eines gesondert geführten Betriebs ausgegangen wer­den.[1]

Besondere Einrichtungen einer betrieblichen Organisation muss ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne nicht aufweisen. Nach Ansicht des BFH ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs er­forderliche gewisse Selbstständigkeit besitzt. Den verschiedenen Abgrenzungsmerkmalen kommt dabei unterschiedliches Gewicht zu, je nachdem, um welche Art von Tätigkeit es sich handelt.[2] Grundsätzlich kann auch ein vermietetes Gebäude ein gesondert geführter Teilbe­trieb sein.[3]

Die Übernahme der Verträge und Aktivitäten durch die Tochtergesellschaft ist keine Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG, wenn die Verträge und Aktivitäten bei der übertragenden Muttergesellschaft nicht als selbstständiger Unternehmensteil anzusehen waren und die Tochtergesellschaft nicht über die sachlichen und personellen Mittel zur Fortführung der übernommenen Aktivitäten verfügte.[4]

 
Praxis-Beispiel

Verkauf und Zurückbehaltung

Ein Brennstoffhändler (Heizöl, Diesel, Kohle) veräußert seinen Kundenstamm, die zur Fortführung des Unternehmens erforderlichen Geschäftsunterlagen, seinen Firmennamen, seinen Tankanhänger und einen Lkw. Der Erwerber darf das nicht übertragene Betriebsgrundstück, einschließlich Büro, vorübergehend benutzen. Der Kohlehandel wird auch nicht übertragen.

Trotz Nichtübertragung des Kohlehandels handelt es sich um die Übertragung des gesonderten Teilbetriebs "Handel mit Flüssigbrennstoffen". Dessen Betrieb ist dem Erwerber ohne großen finanziellen Aufwand möglich (gerade auch wg. der Überlassung des Betriebsgrundstücks).[5]

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