Mit der Veräußerung geht einher, dass der bisherige Betriebsinhaber seine mit dem veräußerten Betrieb verbundene Tätigkeit beendet.[1] Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn ein Einzelunternehmer seinen Betrieb an eine Personengesellschaft veräußert, an der er weiterhin selbst beteiligt ist.[2] Allerdings gilt der Veräußerungserlös insoweit als laufender Gewinn, wie der Veräußerer an der Personengesellschaft beteiligt ist.

Behält sich der Veräußerer eine geringfügige "Resttätigkeit" vor, kann dies im Einzelfall unerheblich sein.[3] Für den freiberuflichen Bereich billigt der BFH noch Umsätze von weniger als 10 % der vorhergehenden Einnahmen zu; dennoch kann eine Einstellung der bisherigen Tätigkeit gegeben sein.[4] Unschädlich ist es, wenn der bisherige Inhaber des Betriebs nach der Veräußerung als freier Mitarbeiter oder Angestellter des Erwerbers tätig wird.[5]

Unterhält der Veräußerer noch andere Gewerbebetriebe oder eröffnet er einen neuen Betrieb, ist auch dies für eine begünstigte Betriebsveräußerung unschädlich. Ist der neue Betrieb aber "artgleich", liegt nach h. M. nur dann keine Fortführung eines wirtschaftlich identischen Betriebs vor, wenn der neue Betrieb auch einen neuen Kundenstamm umfasst. Deshalb ist auch bei zeitgleicher Beteiligung an einer GbR eine endgültige Einstellung des Einzelbetriebs gegeben, selbst wenn die GbR in derselben Branche tätig ist.[6]

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