Leitsatz (amtlich)

(Teil-)Betriebsveräußerung i.S. der §§ 16, 34 EStG erfordert nicht, daß der Veräußerer seine gewerblichen Tätigkeiten in vollem Umfang beendet. Es ist ausreichend, wenn er die gewerbliche Tätigkeit aufgibt, die sich auf die veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen bezieht.

 

Orientierungssatz

Die Steuervergünstigungsregelung der §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG hat den Zweck, einerseits Härten zu vermeiden, die entstünden, wenn die im Laufe eines längeren Zeitraums angesammelten stillen Reserven eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs in einem Zuge aufgedeckt und als Gewinn nach dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert werden müßten, andererseits aber auch, die steuerliche Erfassung solcher stillen Reserven sicherzustellen (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Entscheidung vom 24.06.1987; Aktenzeichen 1 K 260/86)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31.Dezember 1984 in A eine Markentankstelle auf Provisionsbasis und in B eine freie Tankstelle in eigener Regie. Der Kläger setzte an beiden Orten unterschiedliches Personal ein. Buchhaltung und Bilanzen blieben getrennt. Geschäftsvorfälle zwischen beiden Tankstellen kamen nur in unbedeutendem Umfang vor. Sie wurden wie solche mit fremden Dritten abgerechnet.

Zum 31.Dezember 1984 veräußerte der Kläger die Markentankstelle in A an die X-GmbH, an deren Stammkapital er mit 45 v.H. und seine Ehefrau mit 10 v.H. beteiligt sind.

Aus der Veräußerung erklärte der Kläger dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) gegenüber u.a. einen Gewinn von 47 081,67 DM, für den er den Freibetrag nach § 16 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Tarifermäßigung nach § 34 Abs.2 Nr.1 EStG beantragte.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1984 unterwarf das FA den Veräußerungsgewinn in voller Höhe der Besteuerung zum Regelsteuersatz.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stützte sein (in den Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1987, 565 veröffentlichtes) Urteil darauf, daß die Tankstelle in A in der Hand des Klägers die Voraussetzungen eines Teilbetriebs erfüllt habe und deren Veräußerung den Anforderungen der §§ 16, 34 EStG entspreche, weil unstreitig alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden seien.

Das FA rügt mit seiner vom FG zugelassenen Revision fehlerhafte Auslegung und Anwendung der §§ 16, 34 EStG, vor allem Abweichung von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3.Oktober 1984 I R 119/81 (BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245).

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das FG die Veräußerung der Tankstelle als steuerbegünstigten Vorgang i.S. der §§ 16 Abs.1, 34 Abs.2 Nr.1 EStG angesehen.

1. Gemäß § 16 Abs.1 Nr.1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erzielt werden. Der Gewinn aus einer solchen Veräußerung wird nach § 16 Abs.4 EStG zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er die dort bezeichneten Freibeträge übersteigt, und gemäß § 34 Abs.1 und Abs.2 EStG nur mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden vom Kläger betriebenen Tankstellen nicht überhaupt als selbständige Gewerbebetriebe anzusehen sind (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 29.August 1984 V 149/82, EFG 1985, 135, bestätigt durch das nicht veröffentlichte Urteil des BFH vom 25.April 1989 VIII R 294/84). Die veräußerte Tankstelle in A erfüllte nach den von der Vorinstanz festgestellten, unstreitigen Tatsachen und nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des FG jedenfalls die Voraussetzungen eines Teilbetriebes im Sinne der Vergünstigungsregelung (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 23.November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376). - Die somit allein entscheidende Frage, ob zum 31.Dezember 1984 ein Betrieb im ganzen oder ein Teilbetrieb veräußert wurde, ist in beiden Fällen nach denselben Kriterien zu beantworten: Es müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen der jeweiligen Organisationseinheit in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber entgeltlich übertragen, und es muß dadurch die gewerbliche Betätigung des Veräußerers mit den veräußerten Betriebsgrundlagen beendet worden sein (vgl. zur Betriebsveräußerung: BFH-Urteil vom 24.Juli 1986 IV R 137/84, BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808; Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 8.Aufl., 1989, § 16 Anm.8, zur Teilbetriebsveräußerung: Urteil in BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376 und Schmidt, a.a.O., Anm.21, m.w.N.).

Das ist hier der Fall: Keines der für die Markentankstelle in A bedeutsamen Wirtschaftsgüter wurde von der Veräußerung ausgenommen. Auch sonst stand der Annahme eines Veräußerungsvorgangs weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht ein Hindernis entgegen.

2. Die Veräußerung hat zu einer Änderung in der Rechtszuständigkeit geführt: Die erwerbende GmbH ist --auch in steuerrechtlicher Hinsicht-- ein anderes Rechtssubjekt als der Kläger. Hieran ändert der Umstand, daß der Kläger zu 45 v.H. an der Erwerberin beteiligt ist (die Beteiligung seiner Ehefrau in Höhe von 10 v.H. ist in diesem Zusammenhang ohnedies unbeachtlich) schon im Hinblick auf die Höhe der Beteiligung nichts.

3. Daß der Kläger nach der Veräußerung der Markentankstelle in A die freie Tankstelle in B weiterbetrieb, hindert die Annahme einer Tatbestandsverwirklichung i.S. der §§ 16, 34 EStG ebenfalls nicht. Das Gesetz verlangt nicht, daß der Veräußerer jegliche gewerbliche Tätigkeit aufgibt.

Die Vergünstigungsregelung hat den Zweck, einerseits Härten zu vermeiden, die entstünden, wenn die im Laufe eines längeren Zeitraums angesammelten stillen Reserven eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs in einem Zuge aufgedeckt und als Gewinn nach dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert werden müßten (vgl. BFH-Urteile vom 19.Mai 1971 I R 46/70, BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688, und vom 19.Februar 1981 IV R 116/77, BFHE 133, 176, BStBl II 1981, 566), andererseits aber auch, die steuerliche Erfassung solcher stillen Reserven sicherzustellen (BFH-Urteile vom 28.April 1971 I R 55/66, BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630, und vom 18.Mai 1983 I R 5/82, BFHE 138, 548, BStBl II 1983, 771).

Diesem letztgenannten Zweck ist genügt, wenn feststeht, daß das als Betrieb oder Teilbetrieb veräußerte Betriebsvermögen vom Zeitpunkt der Veräußerung an aufhört, der gewerblichen Betätigung des Steuerpflichtigen zu dienen, und dieser die damit verbundene bisherige Tätigkeit beendet (BFH in BFHE 147, 352, 355, BStBl II 1986, 808; vgl. Tiedtke, Finanz-Rundschau --FR-- 1988, 233).

In diesem Sinn versteht der erkennende Senat die Ausführungen des I.Senat des BFH, der in diesem Zusammenhang (in seinem Urteil in BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; vgl. demgegenüber auch BFH-Urteil vom 28.März 1985 IV R 88/81, BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508; Hermstädt, Betriebs-Berater --BB-- 1988, 529; Rabe, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1986, 57; Richter/Winter, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1986, 145, sowie Tiedtke, a.a.O.) verlangt, daß der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt (vgl. auch die Klarstellung in dem Urteil vom 12.April 1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, und Schmidt, a.a.O., Anm.8 und 9; Tiedtke, a.a.O., 236 f.). - Letzteres ist hier geschehen: Anders als in dem vom I.Senat des BFH im Urteil in BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245 entschiedenen Fall hat der Kläger seine bisherige Tätigkeit nicht (mit anderen Mitteln) fortgeführt. Die Tätigkeit des Klägers in der Tankstelle in B ist dabei unbeachtlich, weil sie den veräußerten (Teil-)Betrieb sachlich nicht betraf.

4. Die in tatsächlicher Hinsicht offengebliebene Frage, ob und in welcher Weise der Kläger nach der Veräußerung außerdem für die GmbH tätig wurde, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil sich eine solche Betätigung --wie immer sie gestaltet war-- nicht mehr auf eigenes, sondern auf fremdes Betriebsvermögen bezog und aus diesem Grunde nicht als Fortführung der bisherigen Tätigkeit des Klägers in der Tankstelle in A gewertet werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62861

BFH/NV 1989, 47

BStBl II 1989, 973

BFHE 158, 48

BFHE 1990, 48

BB 1989, 2313-2314 (LT)

DB 1989, 2357-2358 (LT)

DStR 1989, 710 (KT)

HFR 1990, 84 (LT)

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