Wird ein Betrieb durch Erbfolge übertragen, ist dies keine Veräußerung i. S. d. § 16 EStG. Mit dem Tod des Erblassers geht der ganze Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Beim Erblasser entsteht kein Gewinn, der Erbe führt den Betrieb mit den bisherigen Buchwerten weiter. Handelt es sich um mehrere Erben, begründen diese damit eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.[1]

Aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Ertragsteuerrechts ergibt sich, dass bei einer Betriebsveräußerung nicht zwingend das bürgerlich-rechtliche Eigentum übertragen werden muss, sondern es ist bereits der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausreichend.[2]

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