In zivilrechtlicher Hinsicht gibt es verschiedene Ausgestaltungen einer Betriebsveräußerung, die sich nach der Art und der Form der erhaltenen Gegenleistung wie folgt gliedern lassen:

1.2.1 Entgeltliche Veräußerung gegen Einmalzahlung

Hierbei wird der Betrieb an den künftigen Betriebsinhaber veräußert, welcher den vereinbarten Kaufpreis in einer Summe zum vereinbarten Zahlungstermin zu entrichten hat. Leistung und Gegenleistung stehen sich gleichwertig gegenüber.[1]

1.2.2 Veräußerung gegen Ratenzahlung

Anstelle einer sofortigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises wird mit dem Erwerber eine ratenweise Zahlung vereinbart.[1]

[1]

S. hierzu Kaufpreisraten/-renten.

1.2.3 Veräußerung gegen variablen Kaufpreis

Vielfach werden Betriebe nicht zu einem fixen Kaufpreis veräußert, sondern es werden gewinn- oder umsatzabhängige Komponenten bei der Kaufpreisermittlung mit herangezogen. Ist das Entgelt ausschließlich von solchen Variablen abhängig, ist das den Buchwert und die Veräußerungskosten übersteigende Entgelt als laufende nachträgliche Betriebseinnahme zu erfassen. § 34 EStG ist nicht anwendbar.[1]

1.2.4 Veräußerung gegen eine Rentenverpflichtung

Eine Sonderform der Ratenzahlung ist die Verrentung des vereinbarten Kaufpreises. Dieser wird in regelmäßigen – meist monatlichen – Raten auf Lebenszeit des Veräußerers (Leibrente) bezahlt. In diesem Fall besteht ein interessantes Wahlrecht zwischen der sofortigen Besteuerung eines Veräußerungsgewinns oder der Besteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen.[1]

1.2.5 Teilentgeltliche Veräußerung

Statt des vollen wirtschaftlich möglichen Veräußerungserlöses wird nur ein Teilbetrag berechnet. Eine solche Veräußerung unter dem Verkehrswert des Betriebs kommt regelmäßig nur aus privaten Gründen vor. Liegt das Entgelt unter dem wirklichen Wert (gemischte Schenkung oder teilentgeltliche Veräußerung), ist dieser Vorgang nicht in ein entgeltliches und ein unentgeltliches Geschäft aufzuteilen. Es gilt vielmehr die sog. Einheitstheorie – ist das Entgelt höher als der Buchwert, ist vielmehr von einer voll entgeltlichen Veräußerung auszugehen.[1]

1.2.6 Unentgeltliche Übertragung

Private Gründe werden erst recht für die voll unentgeltliche Übertragung ausschlaggebend sein. Diese Form der Übertragung des Betriebs ist regelmäßig nur unter nahe stehenden Personen, insbesondere bei der Generationennachfolge anzutreffen. Der Betrieb wird im Rahmen einer Schenkung oder einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Der Übergeber erzielt keinen Gewinn, der Übernehmer führt gem. § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter fort.[1] Es handelt sich im engeren Sinne um keine Betriebsveräußerung.

1.2.7 Übergang im Erbwege

Wird ein Betrieb durch Erbfolge übertragen, ist dies keine Veräußerung i. S. d. § 16 EStG. Mit dem Tod des Erblassers geht der ganze Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Beim Erblasser entsteht kein Gewinn, der Erbe führt den Betrieb mit den bisherigen Buchwerten weiter. Handelt es sich um mehrere Erben, begründen diese damit eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.[1]

Aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Ertragsteuerrechts ergibt sich, dass bei einer Betriebsveräußerung nicht zwingend das bürgerlich-rechtliche Eigentum übertragen werden muss, sondern es ist bereits der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausreichend.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge