Eine Betriebsveräußerung erfordert die Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs.[1] Es müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert werden. Mit diesen Wirtschaftsgütern müsste der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden können, wobei jedoch die tatsächliche Fortführung nicht zwingend ist.[2] Dem ganzen Betrieb ist ein Teilbetrieb gleichgestellt.[3]

Wesentliche Betriebsgrundlagen sind die Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Funktion zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (funktionale Betrachtungsweise).[4] Es werden aber auch die Wirtschaftsgüter als wesentliche Betriebsgrundlagen angesehen, in denen erhebliche stille Reserven ruhen (quantitative Betrachtungsweise).[5] Dies gilt selbst dann, wenn diese funktional für den Betrieb nicht (mehr) erforderlich sind. Damit stellen Grundstücke nahezu immer eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.[6]

Wurden wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitveräußert, sind nicht alle im Betrieb vorhandenen stillen Reserven durch die Veräußerung in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt worden. Es liegt dann keine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung vor; ein Veräußerungsgewinn ist mit dem normalen Steuertarif zu versteuern.[7] Dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen sind, hat der BFH für die aktuelle Rechtslage erneut bestätigt.[8]

Unschädlich für eine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung ist hingegen, wenn nicht wesentliche Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen überführt oder zu anderen betriebsfremden Zwecken genutzt werden.[9] Solche Wirtschaftsgüter können auch gesondert veräußert oder zurückbehalten werden.[10] Ferner ist es möglich, nicht wesentliche Betriebsgrundlagen in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zu überführen oder als Betriebsvermögen des veräußerten Betriebs zurückzubehalten und erst später – dann allerdings nicht steuerbegünstigt – zu verwerten.

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