Rz. 78

In der Prüfungsanordnung ist nur der voraussichtliche taggenaue Prüfungsbeginn in einer angemessenen Zeit vor Beginn der Außenprüfung, nicht jedoch dessen stunden- oder sogar minutengenaue Uhrzeit des Erscheinens des Prüfers bekanntzugeben.[1]

 

Rz. 79

Besondere Belastungen der beratenden Berufsstände, z. B. eines Rechtsanwalts, zum Ende des Kalenderjahrs sind keineswegs ein Hinderungsgrund, einen Prüfungsbeginn noch in den Monat Dezember eines Jahres zu legen.[2] Auch gilt nach dieser Entscheidung bei Mittelbetrieben die Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zwischen der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und dem Prüfungsbeginn als durchaus rechtmäßig und angemessen.

 

Rz. 80

Wird eine Außenprüfung nach einer längeren Unterbrechung vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist regulär fortgeführt, bedarf es keiner neuen Prüfungsanordnung, um die Verjährung zu hemmen. Denn eine ordnungsgemäß bekannt gegebene Prüfungsanordnung verliert ihre rechtliche Außenwirkung nicht durch Zeitablauf.[3]

 

Rz. 81

Die Bekanntgabe des voraussichtlichen Prüfungstermins belässt dem Finanzamt die Möglichkeit, die Prüfung später zu beginnen, als ursprünglich geplant. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf die Prüfung allerdings nicht vor dem geplanten Termin aufgenommen werden, es sei denn auf Antrag oder mit Zustimmung des Steuerpflichtigen.[4]

 

Rz. 82

Tritt ein Steuerberater gegenüber dem Finanzamt als Bevollmächtigter eines Steuerpflichtigen mit dessen stillschweigender Duldung auf, so muss der Steuerpflichtige die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung an den Steuerberater gegen sich gelten lassen.[5]

 

Rz. 83

Die Angemessenheit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist der Zweck des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO zu berücksichtigen, nämlich dem Steuerpflichtigen die Vorbereitung auf die Prüfung zu ermöglichen. Er soll sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einstellen können.[6] Maßgeblich ist, welche Vorbereitungshandlungen die konkrete Prüfung vom Steuerpflichtigen verlangt.[7] Insbesondere kommen dabei die Freimachung von Räumen und das Freihalten von Terminen in Betracht.[8]

 

Rz. 84

Die angemessene Frist zwischen Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und dem Prüfungsbeginn kann erheblich abgekürzt werden, wenn bei der mündlichen, fernmündlichen oder schriftlichen Ankündigung der Außenprüfer der voraussichtliche Beginn im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen festgelegt wird und auf Vermittlung des Steuerpflichtigen dessen Steuerberater in diese Terminplanung mit einbezogen worden ist. Die Prüfungsanordnung kann in solchen Fällen auch kurzfristig übermittelt werden.[9]

 

Rz. 85

Eine an eine durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters erloschene Personengesellschaft (KG) adressierte Prüfungsanordnung verliert dann nicht ihre Gültigkeit, wenn der verbleibende Gesellschafter das Geschäft als Einzelunternehmen fortführt und unter dem bisherigen Firmennamen als "Scheingesellschaft" weiterhin auftritt.[10]

 

Rz. 86

Eine vom bisherigen Wohnsitzfinanzamt erlassene Prüfungsanordnung wird nicht rechtswidrig, wenn der zu prüfende Steuerpflichtige vor Beginn der Außenprüfung umgezogen ist, dies aber seinem Finanzamt nicht mitteilt.[11]

 

Rz. 87

In Ausnahmefällen kann die Prüfungsanordnung auch spätestens vor dem formellen Abschluss der Prüfungshandlungen rechtswirksam ergehen.[12] Dies gilt auch bei der Erweiterung des Prüfungszeitraums auf zusätzliche Veranlagungszeiträume, für die zwar die reguläre 4-jährige Festsetzungsfrist abgelaufen ist, aber ein begründeter Verdacht auf eine mögliche Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung mit Verlängerung der Verjährung besteht. Bei der Anordnung einer ergänzenden Außenprüfung kann die angemessene Frist sehr viel kürzer sein als bei einer erstmaligen Prüfungsanordnung.[13] In besonderen Fällen kann die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sogar mit dem Beginn dieser erweiterten Außenprüfung zusammenfallen.[14] Die für die Anordnung einer Außenprüfung an sich angemessene Zeit kann bei einer Anschlussprüfung grundsätzlich verkürzt werden, wenn die vorhergehende Prüfung noch andauert. Denn in diesem Fall sind i. d. R. keine weiteren Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich, weil sich der Steuerpflichtige bereits auf die bestehende Prüfung vorbereiten musste. Die mit der Durchführung der Außenprüfung verbundene generelle Belastung des Steuerpflichtigen wird dadurch nicht wesentlich erhöht.[15]

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