rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung und „rechtzeitige” Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Prüfungsanordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es bedarf regelmäßig keiner besonderen Rechtfertigung in der Prüfungsanordnung, weshalb zur Aufklärung eine Prüfung an Amtsstelle nicht ausreicht, sondern eine Außenprüfung notwendig ist.

2. Die gemäß § 197 Abs. 1 S. 1 AO vorgeschriebene angemessene Frist zwischen Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und voraussichtlichem Prüfungsbeginn kann sich verkürzen, wenn im Zusammenhang mit der vorherigen (fern-)mündlichen Ankündigung der Außenprüfung auch der voraussichtliche Prüfungsbeginn festgesetzt und insoweit die angemessene Frist zwischen Bekanntgabe (der Festsetzung des Prüfungsbeginns) und voraussichtlichem Prüfungsbeginn eingehalten wird. Der Schutzzweck des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO – dass nämlich dem Steuerpflichtigen und seinem Berater ermöglicht werden soll, sich auf die Prüfung vorzubereiten – entfaltet sich auch durch die telefonische Mitteilung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns, so dass unter diesen Umständen eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erst wenige Tage vor dem vorgesehenen Prüfungsbeginn unschädlich ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 193 Abs. 1, § 197 Abs. 1 S. 1; BpO 2000 § 5 Abs. 4 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger betrieb in den Jahren 1995 bis 1997 ein Reisebüro und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Zusammenhang mit einer für die Besteuerungszeiträume 1995 bis 1997 vorgesehenen Außenprüfung teilte der Außenprüfer dem Kläger am 10. Mai 2001 fernmündlich mit, dass beim Kläger eine Außenprüfung stattfinden werde und dass als Prüfungsbeginn der 28. Mai 2001 vorgesehen sei. Der Kläger erhob gegen den vorgeschlagenen Termin keine Einwände. Er bat darum, dass sich der Außenprüfer mit seinem steuerlichen Berater in Verbindung setzen möge. Noch am selben Tag rief der Außenprüfer daraufhin im Büro des steuerlichen Beraters an. Er erhielt die Auskunft, dass der steuerliche Berater nicht anwesend sei. Dem Außenprüfer wurde zugesagt, dass der steuerliche Berater beim Außenprüfer zurückrufe. Nachdem kein Rückruf erfolgte, rief der Außenprüfer am 11. Mai 2001 erneut beim steuerlichen Berater an. Nachdem der steuerliche Berater persönlich wiederum nicht zu erreichen war, teilte der Außenprüfer der entsprechenden Bürokraft des steuerlichen Beraters mit, dass gegenüber dem Kläger für den 28. Mai 2001 eine Prüfungsanordnung ergehen werde.

Am 15. Mai 2001 wurde daraufhin eine Prüfungsanordnung an den steuerlichen Berater des Klägers unter dessen (bisheriger) Adresse abgesandt. Da sich die Büroadresse des steuerlichen Beraters aber geändert hatte, ohne dass das Finanzamt hiervon in Kenntnis gesetzt war, sandte der Zusteller der Deutschen Post die Prüfungsanordnung am 16. Mai 2001 an den Beklagten (das Finanzamt – FA–) mit dem Vermerk „Verzogen nach …” zurück. Das FA stellte dem steuerlichen Berater daraufhin die Prüfungsanordnung – nunmehr datiert auf den 21. Mai 2001– unter der neuen Büroadresse zu.

Der Kläger legte hiergegen am 25. Mai 2001 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, die Prüfungsanordnung vom 21. Mai 2001 sei erst am 23. Mai 2001 zur Post gegeben worden und habe den steuerlichen Berater wegen des Feiertags am 24. Mai 2001 erst am 25. Mai 2001 erreichen können. Dem steuerlichen Berater sei zur Bearbeitung und Überprüfung daher nicht einmal ein einziger (Arbeits-)Tag verblieben. Das Vorgehen der Finanzbehörde verstoße insoweit gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes und sei willkürlich. Der Kläger trägt weiter vor, der Kläger sei mit seinem Gewerbebetrieb nicht mehr am Markt werbend tätig; der Gewerbebetrieb werde lediglich noch abgewickelt und es bestünden keine Geschäftsräume mehr. Die Prüfung sei daher unmöglich (geworden).

Das FA gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt. Die Außenprüfung wurde (bislang) nicht durchgeführt.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2001 wird Bezug genommen.

Der Kläger erhob hiergegen Klage und wandte sich sowohl gegen die Prüfungsanordnung als auch gegen die Festlegung des Prüfungsbeginns.

Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14. April 2003 gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Einzelrichter übertragen. Das Verfahren betreffend Festlegung des Prüfungsbeginns wurde durch Beschluss vom 20. Mai 2003 abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen 10 K 134/03 geführt.

Der Kläger beantragt, die Prüfungsanordnung und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben. Er macht geltend, die Prüfungsanordnung sei nicht begründet und rechtswidrig. Der Finanzbehörde sei bei Absenden der Prüfungsanordnung bewusst gewesen, dass dem Kläger bis zum verfügten Prüfungsbeginn keine (ausreichende) Zeit verblieb, sich beraten zu lassen und auf die Prüfung vorzubereiten. Das FA habe sich insoweit willkürlich verhalten mit der Folge, da...

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