Unabhängig davon, ob ein Fahrzeug als Anlagevermögen ausgewiesen wird oder nicht, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt wird. Hat der Unternehmer eine falsche Zuordnung vorgenommen, die rückwirkend korrigiert werden muss, dann führt dies dazu, dass er

  • im Rahmen einer Schattenrechnung den Wert des Pkw zum Tag der Nachholung in der Bilanzaktivierung ermittelt. Die Nachaktivierung des Wirtschaftsguts erfolgt mit dem Wert, der sich bei ordnungsgemäßer Bilanzierung zum Tag der Nachaktivierung ergeben hätte.
  • Fahrtkosten, die er mithilfe der Kilometerpauschale ermittelt hat, nicht als Betriebsausgaben abziehen darf und daher
  • die tatsächlichen Kosten zu ermitteln hat, die er dann stattdessen als Betriebsausgaben abzieht.
  • Abschreibung darf nicht rückwirkend berücksichtigt werden.
  • Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer lassen sich in der Regel problemlos rekonstruieren.
  • Hat der Unternehmer keine Benzinquittungen gesammelt, wird es schwierig, die laufenden Kosten zu ermitteln. Ohne Benzinquittung muss der Verbrauch ggf. hochgerechnet werden. Dabei kommt es auf die Gesamtfahrleistung, die Höhe der Benzinpreise und den durchschnittlichen Verbrauch pro 100 km an (z.  B. 8 Liter pro 100 km gem. Herstellerangaben).

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