Wurden dem Unternehmen besondere Zollverfahren genehmigt (Versand, Zolllager, Verwendung, Veredelung), kann es zu häufigeren Betriebsprüfungen kommen, um die Einhaltung der in der Genehmigung erteilten Auflagen zu kontrollieren.

Bei Versandverfahren kann beim "zugelassenen Versender" geprüft werden,

  • ob eventuelle Fristen zwischen Anmeldung und tatsächlichem Versand eingehalten wurden.
  • ob ordnungsgemäße Nämlichkeitssicherungen (z. B. Plomben) verwendet werden und diese buchhalterisch kontrolliert werden.

Beim "zugelassenen Empfänger" kann geprüft werden,

  • ob die Versandverfahren ordnungsgemäß beendet wurden und den Behörden Dokumente und entfernte Plomben innerhalb der Frist eingereicht wurden.
  • ob nach Beendigung des Versandverfahrens ein anderes Zollverfahren folgte (Abfertigung zum freien Verkehr oder ein anderes besonderes Zollverfahren).

Beim Zolllager wird regelmäßig geprüft,

  • ob die Lagerbestände körperlich vorhanden sind und mit der buchhalterischen Erfassung übereinstimmen.
  • ob in den freien Verkehr entnommene Ware zur Zahlung angemeldet wurde.
  • ob für die Überführung in besondere Zollverfahren die erforderlichen Dokumente vorliegen.

Bei Verwendungsverkehren wird geprüft,

  • ob bei vorübergehender Verwendung die Fristen der Wiederausfuhr eingehalten wurden. Sollten die Waren benutzt worden sein (z. B. Baufahrzeuge) auch, ob die dann erforderlichen Einfuhrabgaben entrichtet wurden (3 % pro Monat der anfallenden Einfuhrabgaben).
  • ob bei Endverwendung der Waren diese auch zu dem in der Genehmigung erlaubten Zweck verwendet wurden (Produktionskontrollen). Im Rahmen der Prüfung müssen die Waren dem Zoll gegenüber vorgeführt werden können, da diese der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Ist das nicht möglich, wird der Zollprüfer von einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ausgehen und die Einfuhrabgaben auf den Zeitpunkt der Entziehung festsetzen.

Bei Veredelungsverkehren wird geprüft,

  • ob bei einer aktiven Veredelung die Wiederausfuhrfrist eingehalten wurde und ggf. ob dabei verwendete unverzollte Drittlandsware tatsächlich verarbeitet wurde.
  • ob bei einer passiven Veredelung die wieder eingeführten Waren mengenmäßig mit den ausgeführten Waren übereinstimmen (z. B. Anzahl der eingeführten Anzüge wird mit den ausgeführten Stoffballen und den verwendeten Schnittmustern verglichen).
  • ob bei einer Abfertigung eine Differenzverzollung erfolgte; daraus folgen alle Kontrollen.S. Abschnitt 4.2.1.

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