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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 4a [Umsatzsteuerl ... / 2.1.1 Unionswaren – Nicht-Unionswaren

Ferdinand Huschens
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Rz. 40

Die Befreiung von Lieferungen in ein oder in einem Umsatzsteuerlager nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG ist zwar auf die Gegenstände nach der Anlage 1 beschränkt. Auf den Status dieser Gegenstände kommt es jedoch nicht an. Die Steuerbefreiung gilt daher sowohl für Lieferungen von Unionswaren als auch von Nicht-Unionswaren, die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden.

 

Rz. 41

Ware, die sich im Zollgebiet der Union befindet, hat zollrechtlich entweder den Status von Unionsware oder den Status von Nicht-Unionsware. Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Unionswaren sind.[1] Unionswaren sind Waren, die

  • (a) im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden,
  • (b) aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,
  • (c) im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach dem vorherigen Buchstaben b oder aus Waren nach den vorherigen Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.[2]

    Nicht-Unionswaren sind andere als die vorgenannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben.[3]

    Zu den Nicht-Unionswaren gehören nach Art. 5 Nr. 24 UZK auch Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Unions- und Nicht-Unionsware entstehen.

     
    Praxis-Beispiel

    Aktive Veredelung einer Drittlandsware unter Verwendung von Unionsware und Lieferung des veredelten Gegenstands vor Einfuhr Eine in den USA gefertigte Pkw-Windschutzscheibe wird von einem deutschen Unte...

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