Werden Wirtschaftsgüter unentgeltlich im Wege einer betrieblichen Sachspende in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, sind die Zuwendungen beim Empfänger nach § 6 Abs. 4 EStG mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahme zu erfassen.[1]
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