Werden Wirtschaftsgüter unentgeltlich im Wege einer betrieblichen Sachspende in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, sind die Zuwendungen beim Empfänger nach § 6 Abs. 4 EStG mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahme zu erfassen.[1]

[1] BMF, 9.4.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :003, BStBl 2020 I S. 498. Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 809, BStBl 2022 I S. 366.

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