Rz. 114

Die Aufwendungen sind einzeln und gesondert von den übrigen BA aufzuzeichnen, d. h. es muss für jede Gruppe von Aufwendungen ein besonderes Konto oder eine besondere Spalte geführt werden, die Aufwendungen müssen zeitnah und fortlaufend gebucht werden; bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG müssen die Aufwendungen von Anfang an getrennt von den sonstigen BA einzeln aufgezeichnet werden, eine gesonderte Belegablage genügt nicht. Ausreichend ist aber, wenn für diese Aufwendungen zusammengenommen ein Konto oder eine Spalte geführt wird. In diesem Fall muss sich aus jeder Buchung oder Aufzeichnung die Art der Aufwendung ergeben. Dies gilt auch, wenn bei einem Anlass verschiedene Aufwendungen zusammentreffen, wenn anlässlich einer Bewirtung auch Geschenke gegeben werden.[1] Die Aufzeichnungspflichten gelten sowohl für den abziehbaren als auch für den nicht abziehbaren Teil der Betriebsausgaben, eine Trennung ist nicht erforderlich.[2] Auf demselben Konto können auch abziehbare und nicht oder nur beschränkt abziehbare Betriebsausgaben derselben Art gebucht werden.[3] Zeitnah bedeutet grundsätzlich 10 Tage bis maximal einen Monat nach dem Geschäftsvorfall. Eine Buchung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder im Rahmen von Umbuchungen reicht nicht aus.[4] Werden getrennte Konten für Aufwendungen für Bewirtungen von Personen aus geschäftlichem Anlass und für Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus sonstigem betrieblichen Anlass geführt und hat sich der Stpfl. bei der rechtlichen Würdigung der Zuordnung der jeweiligen Aufwendungen geirrt und sie versehentlich auf dem falschen Bewirtungskonto gebucht, kann die Buchung berichtigt werden.[5]

 

Rz. 115

Eine Aufzeichnung auf besonderen Konten liegt nicht vor, wenn auf den Konten neben den genannten Aufwendungen auch andere, nicht genannte BA gebucht werden.[6] Statistische Zusammenstellungen oder die geordnete Sammlung von Belegen genügen nur, wenn zusätzlich die Summe der Aufwendungen periodisch und zeitnah auf einem besonderen Konto eingetragen wird oder vergleichbare Aufzeichnungen geführt werden.[7]

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