Rz. 19
Ob Aufwendungen betrieblich oder beruflich veranlasst sind, ist anhand aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Erforderlich ist ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang, wobei ein nur mittelbarer Zusammenhang nicht ausreicht, wenn ein privater Zusammenhang nicht nur unwesentlich ist. Ein rechtlicher Zusammenhang allein reicht nicht aus.
Rz. 20
vorläufig frei
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